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rechtswidrigkeit: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:05 Do 29.01.2009
Autor: der_puma

hallo,

aussteiger a hat sein haus verlassen und sich auf eine lange weltreise begeben. in aufbruchshektik hatte er aber vergessen seinen herd auszumachen. nachbar n sieht durch fenster und sieht, dass sich ein brand entwickelt, der sich zügig auszubreiten droht. a hatte weder n noch jemandem aus der nachbarschaft einen schlüssel ausgehändigt, noch ist er spontan erreichbar. um das feuer zu löschen und schlimmeres zu verhindern, bricht n die haustür mit einem stemmeisen auf. die tür wird dabei zwangsläufig beschädigt.
hat sich n gemäß 303 I strafbar gemacht ?


mir gehts hier nicht um den tatbestand, sondern um die frage der rechtswidrigkeit.
in der lösungsskizze wird eine mutmaßliche einwilligung bejaht, das leuchtet mir auch ein. allerdings kann ich nich nachvollziehen, warum man nicht zu erst den rechtfertigenden notstand prüft.
um das kurz zu skizzieren.

1.notstandslage
gegenwärtige gefahr für notstandsfähiges rechtsgut.
-hier das eigentum ( das gesamte haus ) des a
-notstandshilfe ist von § 34 erfasst

2.notstandshandlung
-obj erforderlichkeit lässt sich problem bejahen
-güter und interessenabwägung ( gesmates haus gegen tür ??)
-angemessenheit und 3. verteidigungswillen auch unproblematisch

ergo sehe ich hier die voraussetzungen des rechtfertigenden notstands erfüllt und würde es daher auf eine mutmaßlich rechtfertigende einwilligung nicht mehr ankommen lassen.

wie seht ihr das ?


        
Bezug
rechtswidrigkeit: Prüfungsreihenfolge
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:39 Fr 30.01.2009
Autor: Analytiker

hi puma,

> in der lösungsskizze wird eine mutmaßliche einwilligung
> bejaht, das leuchtet mir auch ein. allerdings kann ich nich
> nachvollziehen, warum man nicht zu erst den
> rechtfertigenden notstand prüft.

> ergo sehe ich hier die voraussetzungen des rechtfertigenden
> notstands erfüllt und würde es daher auf eine mutmaßlich
> rechtfertigende einwilligung nicht mehr ankommen lassen.

ich glaube mich zu erinnern, das die mutmaßlich einwilligung ein vorprüfungspunkt beim rechtfertigenden notstand ist. dabei ist die prüfungsreihenfolge relevant. die einwilligung stellt dabei eine determinante aud das prüfungsergebnis beim notstand dar. soll heißen, das diese dort als inbegriffen gesehen werden kann, zumindest in diesem sachverhalt...

liebe grüße
analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
rechtswidrigkeit: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:22 So 01.02.2009
Autor: der_puma

also sieht die prüfungsreihenfolge so aus.

1. einwilligung/ mutmaßliche einwilligung
2 notwehr
3. rechtfertigender notstand
etc ??

gruß

Bezug
                        
Bezug
rechtswidrigkeit: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 19:12 So 01.02.2009
Autor: Analytiker

Hi puma,

> 1. einwilligung/ mutmaßliche einwilligung
> 2 notwehr
> 3. rechtfertigender notstand etc ??

sehr ähnlich hab ich es in meinen vorlesungsunterlagen von damals, da stimme ich zu.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
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