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(Frage) beantwortet | Datum: | 00:05 Sa 15.08.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
Im hessischen Landtag stehen viele Abgeordnete einem neuen hessischen Gesetz ablehnend gegenüber. Sie bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.wie können sie dagegen vorgehen?
das ist eine prozessuale frage, um welches gesetz es konkret geht, spielt keine rolle, nur dass es ein hessisches gesetz ist..
als erstes dachte ich an eine abstrakte normenkontrolle, allerdings kann die nur von 1/3 mitgliedern des bundestages eingelegt werden...insofern kommt hier nur ein verfahren vor dem hessischen staatsgerichtshof in betracht...oder wie seht ihr das ?
was mich verunsichert ist aber folgendes:dass die abgeordneten die verfassungsmäßigkeit des gesetzes "bezweifeln" umreißt ein ganz klassisches problem bei der abstrakten normenkontrolle...nach dem GG muss der antragsteller zweifel haben, nach dem bverfgg muss er von der verfassunsgwidrigkeit überzeugt sein...dh könnte man eig diskutieren, allerdings würde ich dazu nicht kommen, weil die hessischen abgeordneten eine abstrakte normenkontrolle schlicht nicht einlegen können...oder wie seht ihr das???
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:26 Sa 15.08.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Im hessischen Landtag stehen viele Abgeordnete einem neuen
> hessischen Gesetz ablehnend gegenüber. Sie bezweifeln die
> Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.wie können sie dagegen
> vorgehen?
>
> das ist eine prozessuale frage, um welches gesetz es
> konkret geht, spielt keine rolle, nur dass es ein
> hessisches gesetz ist..
>
> als erstes dachte ich an eine abstrakte normenkontrolle,
> allerdings kann die nur von 1/3 mitgliedern des bundestages
> eingelegt werden...insofern kommt hier nur ein verfahren
> vor dem hessischen staatsgerichtshof in betracht...oder wie
> seht ihr das ?
>
Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle heißt „abstrakt“, weil nicht ein konkreter Fall oder Prozess zugrunde liegt, der dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt wird. Es findet ein objektives Verfahren statt, in dem die Gültigkeit der Norm als solche im Vordergrund steht und nicht das Interesse des Antragstellers; mögliche Antragsteller sind die Bundesregierung, die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG). Dennoch ist ein Antrag in diesem Verfahren häufig eine Fortsetzung des politischen Kampfes mit rechtlichen Mitteln.
> was mich verunsichert ist aber folgendes:dass die
> abgeordneten die verfassungsmäßigkeit des gesetzes
> "bezweifeln" umreißt ein ganz klassisches problem bei der
> abstrakten normenkontrolle...nach dem GG muss der
> antragsteller zweifel haben, nach dem bverfgg muss er von
> der verfassunsgwidrigkeit überzeugt sein...dh könnte man
> eig diskutieren, allerdings würde ich dazu nicht kommen,
> weil die hessischen abgeordneten eine abstrakte
> normenkontrolle schlicht nicht einlegen können...oder wie
> seht ihr das???
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Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle müssen alle Gerichte im Rang unter dem BVerfG ein bei ihnen anhängiges Gerichtsverfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen, wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig halten, auf das es bei ihrer Entscheidung ankommt (Art. 100 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG); wenn Gerichte die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung annehmen, müssen sie die Entscheidung des betreffenden Landesverfassungsgerichts einholen. Die Gerichte trifft in diesen Fällen also eine Vorlagepflicht; das Verwerfungsmonopol, d.h. das Recht, das Gesetz aufzuheben, steht allein dem BVerfG zu. Verfahren nach Art. 100 GG gehören nach den Verfassungsbeschwerden zu den häufigsten Verfahren vor dem BVerfG. Folgende Prozessvoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Prüfungsgegenstand sind nur förmliche und nachkonstitutionelle Parlaments-Gesetze.
b)
Das vorliegende Gericht muss das Gesetz für verfassungswidrig halten. Bloße Zweifel an der Gültigkeit der Norm genügen nicht.
…
Viele Grüße
Josef
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