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oktoberedikt: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:09 So 01.03.2009
Autor: der_puma

Aufgabe
§ 10. Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Unterthänigkeits-Verhältniß, weder durch Geburt, noch durch Heirath, noch durch Übernehmung einer unterthänigen Stelle, noch durch Vertrag.

§ 11. Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung hört das bisherige Unterthänigkeits-Verhältniß derjenigen Unterthanen und ihrer Weiber und Kinder, welche ihre Bauergüter erblich oder eigenthümlich, oder Erbzinsweise, oder Erbpächtlich besitzen, wechselseitig gänzlich auf.

§ 12. Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn (1810.) hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unsern sämmtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 giebt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domainen in allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstücks, oder vermöge eines besondem Vertrages obliegen, in Kraft bleiben.


hallo,

ich habe eine frage zum zusammenhang der drei paragraphen.
in § 10 und 11 wird das untertänigkeitsverhältnis der bauern aufgehoben, in § 12 wird die gutuntertänigkeit aber erst 1810 aufgehoben... wie passt das? beziehen die §§ 11 und 12 sich nur auf die erbuntertänigkeit und der § 12 auf alle Untertänigkeitsverhältnisse??

gruß

        
Bezug
oktoberedikt: zum Verständnis
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:40 So 01.03.2009
Autor: reverend

... wäre es nett, wenn Du etwas mehr Hintergrund gäbest, lieber Puma.

Ich kenne mich mit der Sachlage nicht aus und kann auch dem Gesetzestext nicht das Nötige entnehmen.

[]Wikipedia ist hier sehr spartanisch und genügt gerade zur geschichtlichen Einordnung, und diese nette []Musterklausur beantwortet Deine Frage nicht wirklich.

Da finde ich []diese Seite schon deutlich hilfreicher. []Hier und auf zahlreichen anderen Seiten findest Du einen größeren Überblick über die []Preußischen Reformen, und etwa bei Seite 11 []dieser Hausarbeit eine etwas andere Blickweise auf die sogenannte Bauernbefreiung.

Ich lasse nach diesen Links die Frage auf "teilweise beantwortet" - vielleicht weiß ja jemand ohne google mehr zum Thema, vor allem aber Deiner Frage nach dem Zusammenhang und der Bedeutung der §§10-12 des Oktoberedikts.

Grüße
reverend

Bezug
                
Bezug
oktoberedikt: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:53 So 01.03.2009
Autor: der_puma

hallo,

das oktoberedikt ist der teil der preußischen reformen zu beginn des 19. jh und leitet die bauernbefreiung ein. nach der milttärischen niederlage gegen napoleon 1806 war es das ziel der reformen eine revolution vorwegzunehmen und aus untertanen bürger zu machen. insofern markieren sie die abschaffung der feudalen ständeordnung.

zum zusammenhang der §§ 10-12. Ich bin auf den begriff der "lassistischen Bauern" gestoßen, kann allerdings im internet keine verwertbaren infos dazu finden.

gruß

Bezug
                        
Bezug
oktoberedikt: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:01 So 01.03.2009
Autor: Josef

Hallo der_Puma,


>  
> das oktoberedikt ist der teil der preußischen reformen zu
> beginn des 19. jh und leitet die bauernbefreiung ein. nach
> der milttärischen niederlage gegen napoleon 1806 war es das
> ziel der reformen eine revolution vorwegzunehmen und aus
> untertanen bürger zu machen. insofern markieren sie die
> abschaffung der feudalen ständeordnung.
>

[ok]


Bauernbefreiung,
die Lösung der Bauern aus allen herrschaftlichen Bindungen durch die Agrarreformen des 18. und 19.Jahrhunderts; sie umfasste die persönliche Befreiung aus der Leibeigenschaft oder Erbuntertänigkeit, die Grundentlastung, das heißt die Auflösung der Grundherrschaft oder Gutsherrschaft, die Aufhebung der Gerichtsherrschaft, die Ablösung des Zehnten u.a. herrschaftlicher Berechtigungen.
In Preußen bahnten schon König Friedrich Wilhelm I. und König Friedrich II., d.Gr., die Bauernbefreiung an; Stein hob durch das Edikt vom 9.10. 1807 die Gutsuntertänigkeit sämtlicher Bauern auf; 1811 und 1816 wurde unter Hardenberg die Ablösung der Gutsherrschaft für die Groß- und Mittelbauern verordnet; zum Abschluss der Gesetzgebung kam es 1850.

Die Bauernbefreiung (1807, 1811, abgeschlossen 1850) beseitigte die bäuerliche Erbuntertänigkeit.

Die Bauernbefreiung des 18./19.Jahrhunderts schloss die Aufhebung der Leibeigenschaft und Ablösung der bäuerlichen Grundlasten ein (Frankreich 1789, Preußen 180750, Russland 1861).


© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001



Die Bauernbefreiung
Kurze Zeit nach seiner Ernennung zum Ersten Minister setzte er ein Gesetz in Kraft, welches die Erbuntertänigkeit und damit die Leibeigenschaft der Bauern aufhob und sie zu Besitzern von eigenem Grund und Boden machte. Mit der Bauernbefreiung wollte VOM STEIN einen freien Bauernstand schaffen, der einen Aufschwung der Landwirtschaft bewirken sollte. Die Bauern konnten nun über ihren Grundbesitz frei verfügen, ihr Land verkaufen oder welches hinzu erwerben und waren dadurch auch an der Steigerung der Produktion interessiert.

Schülerlexikon: Duden-Geschichte



> zum zusammenhang der §§ 10-12. Ich bin auf den begriff der
> "lassistischen Bauern" gestoßen, kann allerdings im
> internet keine verwertbaren infos dazu finden.
>  

muss zusammenhängen mit:

Die Ordnung der Gewalt - Formen der Gewaltregulierung



Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
oktoberedikt: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:31 So 01.03.2009
Autor: Josef

Hallo der_Puma,

> § 10. Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin
> kein Unterthänigkeits-Verhältniß, weder durch Geburt, noch
> durch Heirath, noch durch Übernehmung einer unterthänigen
> Stelle, noch durch Vertrag.
>
> § 11. Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung hört
> das bisherige Unterthänigkeits-Verhältniß derjenigen
> Unterthanen und ihrer Weiber und Kinder, welche ihre
> Bauergüter erblich oder eigenthümlich, oder Erbzinsweise,
> oder Erbpächtlich besitzen, wechselseitig gänzlich auf.
>
> § 12. Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn
> (1810.) hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unsern
> sämmtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 giebt
> es nur freie Leute, so wie solches auf den Domainen in
> allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber,
> wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die
> ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines
> Grundstücks, oder vermöge eines besondem Vertrages
> obliegen, in Kraft bleiben.
>
>

>  
> ich habe eine frage zum zusammenhang der drei paragraphen.
>  in § 10 und 11 wird das untertänigkeitsverhältnis der
> bauern aufgehoben, in § 12 wird die gutuntertänigkeit aber
> erst 1810 aufgehoben... wie passt das? beziehen die §§ 11
> und 12 sich nur auf die erbuntertänigkeit und der § 12 auf
> alle Untertänigkeitsverhältnisse??
>  


§ 10 regelt die Entstehung des Unterthänigkeits-Verhältnisses. Also, ab dieser Verordnung keine Unterthängikeits-Verhältnisse mehr.


§ 11 regelt das bisherige, bestehende Unterthänigkeits-Verhältniß, das erblich erworben wurde.


§ 12:
Die Bauernbefreiung beinhaltet im Wesentlichen die Beseitigung der Abhängigkeiten, denen die bäuerliche Bevölkerung im fest gefügten feudalsystem unterworfen waren. In Deutschland vollzog sie sich grundsätzlich bis zur Revolution 1848 in fünf Schritten. Im Zuge der Preußischen Reformen, zu denen die Niederlage Preußens gegen Napoleon in der Schlacht von Jena/Auerstedt (14.10.1806) den Anlass gab, verschaffte das „Oktoberedikt” von 1807 sämtlichen Bauern ab dem Martinitag 1810 die Freiheit von der Gutsherrschaft. Spätere Edikte von 1811 und 1816 regelten die Entschädigungen für die Gutsbesitzer.

Die Bauernbefreiung verlief in den einzelnen Territorien je nach historischen und rechtlichen Voraussetzungen in unterschiedlicher Weise und zeitlicher Abfolge.

§ 12 regelt nun, dass mit dem Martini-Tage (1810.) alle Guts-Unterthänigkeit in sämtlichen Staaten aufhört..




Quellen:
Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2005 ©  1993-2004 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

Fischer Kolleg - Abiturwissen, Geschichte


Viele Grüße
Josef

Bezug
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