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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:36 Fr 07.01.2011 | Autor: | chris18 |
Aufgabe | m hat von v ein haus gemietet. Bei einem häftigen regen wurde das dach und die möbel beschädigt. m verlangt die reperatur des daches und ersatz für die möbel. Darüber hinaus weigert er sich die meite in voller höhe bis zur reperatrur zu zahlen. Zu recht? |
hallo wäre nett wenn mir einer helfen könnte danke
mfg chris
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(Antwort) fertig | Datum: | 05:09 Sa 08.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo chris,
> m hat von v ein haus gemietet. Bei einem häftigen regen
> wurde das dach und die möbel beschädigt. m verlangt die
> reperatur des daches und ersatz für die möbel. Darüber
> hinaus weigert er sich die meite in voller höhe bis zur
> reperatrur zu zahlen. Zu recht?
> hallo wäre nett wenn mir einer helfen könnte danke
>
„Gemäß § 535 BGB trifft den Vermieter grundsätzlich die Instandsetzung- bzw. Instandhaltungspflicht der Mieträume. Tritt während der Dauer des Mietvertrags ein Mangel an der Mietsache auf, der in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, so kann der Mieter vom Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. Reparatur verlangen.
Voraussetzung für einen entsprechenden Schadenersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruch des Mieters ist gemäß § 536 a BGB, das Vorliegen eines Mangels, der bei Vertragsschluss schon vorhanden ist oder später aufgrund eines Umstandes entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat oder mit dessen Beseitigung sich der Vermieter in Verzug befindet, § 536 a Abs. 1 BGB.
Stellt der Mieter einen Mangel an der Mietsache fest, so hat er dem Vermieter zunächst diesen Mangel anzuzeigen und ihn unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Erst wenn der Vermieter hierauf untätig bleibt, kann der Mieter den Mangel selbst beheben lassen und die hierdurch entstandenen Aufwendungen erstattet verlangen.
Neben dem Recht zur Minderung steht dem Mieter ein Schadenersatzanspruch unter den vorgenannten Voraussetzungen zu (§ 536 a Abs. 1 BGB).
Achtung:
Erstattung von Aufwendungen kann der Mieter nur verlangen, wenn sich der Vermieter in Verzug mit der Mangelbeseitigung befindet oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig war, § 536 a Abs. 2 BGB (so genannte Notreparaturen, zum Beispiel Stromausfall am Wochenende).“
Quelle: Das Vermieter-Praxishandbuch; Haufe; Praxisratgeber
Viele Grüße
Josef
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