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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:39 Mo 12.07.2010 | Autor: | der_puma |
1)
a kauft von b einen gebrauchtwagen für 10000 euro, wobei er nach wenigten tagen entdeckt, dass die zylinderkopfe des motors defekt sind. a will von b nachbesserung, wobei sich b auf einen generellen haftungsausschluss beruft. diesen war zwar im von a und b verwendeten kaufvertragsformular nicht enthalten, allerdings hat b diesen haftungsausschluss handschriftlich eingetragen. die macht er häufig, aber nicht immer. anspruch des a?
meine frage: stellt der haftungsausschluss eine individualvereinabrung oder eine agb dar? der fall war teil einer klausur, die ich geschrieben habe...ich habe mich entschieden eine individualvereinbarung anzunehmne und deren wirksamkeit nach § 444 und $ 475 zu messe....was sagt ihr zur annahme einer individualvereinbarung?
2) a gibt b nachhilfe, jeweils mittwochs von 16-17uhr. eines tages ist b etwas dazwischen gekommen, sodass er a anrufen und den termin verscheiben will. diesen kann er aber nicht erreichen, nachdem a sein mobiltelefon verloren hat. verütungsanspruch des a, nachdem b nicht bei a zuhause ( dort sollte die nachhilfe stattfinden) erschienen ist?
anspruch aus 611 I
fälligkeit mit blick auf annahmeverzug des b zu begründen....wie bringt man aber nun dogmatisch in die prüfung den punkt ein, dass b a nicht erreichen könnte....ich habe das mit einer aufrechung gemahct und den anspruch des b auf 280 I (verletzung leistungsunabhängiger pflichten) gestützt ...was sagt ihr dazu?
lg
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:39 Di 13.07.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
> 1)
> a kauft von b einen gebrauchtwagen für 10000 euro, wobei
> er nach wenigten tagen entdeckt, dass die zylinderkopfe des
> motors defekt sind. a will von b nachbesserung, wobei sich
> b auf einen generellen haftungsausschluss beruft. diesen
> war zwar im von a und b verwendeten kaufvertragsformular
> nicht enthalten, allerdings hat b diesen haftungsausschluss
> handschriftlich eingetragen. die macht er häufig, aber
> nicht immer. anspruch des a?
>
> meine frage: stellt der haftungsausschluss eine
> individualvereinabrung oder eine agb dar? der fall war teil
> einer klausur, die ich geschrieben habe...ich habe mich
> entschieden eine individualvereinbarung anzunehmne und
> deren wirksamkeit nach § 444 und $ 475 zu messe....was
> sagt ihr zur annahme einer individualvereinbarung?
>
Aus $ 444 BGB ergibt sich, dass die Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Gleiches gilt bei einer Garantieübernahme (§ 443 BGB) durch den Verkäufer.
Ein Umkehrschluss aus § 444 BGB ergibt, dass die Haftung des Verkäufers ansonsten jedoch grundsätzlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Das kann sich auf alle oder einzelne mögliche Mängel beziehen sowie auf alle oder einzelne Rechte des Käufers oder auf eine Begrenzung der Haftung der Höhe nach.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 13:57 Di 13.07.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
> 2) a gibt b nachhilfe, jeweils mittwochs von 16-17uhr.
> eines tages ist b etwas dazwischen gekommen, sodass er a
> anrufen und den termin verscheiben will. diesen kann er
> aber nicht erreichen, nachdem a sein mobiltelefon verloren
> hat. verütungsanspruch des a, nachdem b nicht bei a
> zuhause ( dort sollte die nachhilfe stattfinden) erschienen
> ist?
>
> anspruch aus 611 I
> fälligkeit mit blick auf annahmeverzug des b zu
> begründen....
> wie bringt man aber nun dogmatisch in die
> prüfung den punkt ein, dass b a nicht erreichen
> könnte....ich habe das mit einer aufrechung gemahct und
> den anspruch des b auf 280 I (verletzung
> leistungsunabhängiger pflichten) gestützt ...was sagt ihr
> dazu?
>
Grundsätzlich gilt:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss der Dienstverpflichtete vorleisten, d.h. er erhält die Vergütung erst nach Erbringen der Leistung. Bei vorübergehender schuldloser Verhinderung zur Dienstleistung (§ 616 BGB) sowie bei Annahmeverzug des Dienstgebers (§ 615 BGB) besteht eine Vergütungspflicht ohne Leistung der Dienste.
Obwohl die Nachhilfestunde nicht in Anspruch genommen werden konnte, hat der Schüler m.E. die Stunde nach § 615 Satz 1 BGB zu bezahlen, weil er sich in Annahmeverzug befunden hat (§§ 293 ff. BGB). Rechtlich gesehen, muss sich der Nachhilfelehrer nicht auf einen Ersatztermin einlassen, weil er nicht zur Nachleistung verpflichtet ist. Will er seinen Schüler jedoch behalten, wird er ihm aus Kulanz einen Nachholtermin einräumen.
Viele Grüße
Josef
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