handelsrecht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 16:37 Di 17.05.2005 | Autor: | woody |
hi
ich will gern wissen, wie ich die zurechenbarkeit (als voraussetzung beim rechtsscheinkaufmann kraft auftreten) zu verstehen habe. aber bitte eine verständliche erläuterung, da mir selbst die internetrecherche nichts genützt hat.
thx
woody
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 20:08 Di 17.05.2005 | Autor: | Fanomos |
Hallo Woody,
ich bin zwar selbst noch nicht lange dabei, habe aber mittlerweile schon begriffen, dass hier alle Leute ehrenamtlich arbeiten und freiwillig auf Fragen antworten oder dies eben sein lassen.
Ich finde einfach, um diesen Leuten hier entsprechend Respekt entgegen zu bringen, solltest du schon deine Fragen freundlich und höflich formulieren (alleine in deinem eigenen Interesse, denn auf eine höflich forumlierte Fragen antworten doch viele eher!) und nicht mit einer Erwartungshaltung ("aber bitte eine verständliche erläuterung..."), die zumal noch sehr subjektiv ist (denn für den einen ist es verständlich und für den anderen nicht) oder mit Dingen, die du wissen willst (ich will auch viel, am Besten einen Ferrari, ein Haus in der Südsee etc.), aufkreuzen.
In diesem Sinne, nichts für ungut, ist ja nur ein kleiner Tipp so nebenbei ,
Fanomos
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:01 So 22.05.2005 | Autor: | Josef |
Hallo woody,
ich nehme an, du meinst Scheinkaufmann.
Ehemals ein Nichtkaufmann oder Minderkaufmann, der im Geschäftsverkehr wie ein Vollkaufmann behandelt wurde, z. B. weil er Kaufmann war, noch im Handelsregister als solcher eingetragen war und die Gegenseite von der Einstellung seines Geschäftsbetriebs nichts gewusst hatte; durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. 6. 1998 aufgehoben.
Fundstelle. wissen.de
--
Während der Begriff Gewerbebetrieb in GewStG und EStG inhaltlich übereinstimmt ( BFH v. 25. 6. 1984 - GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 751), gibt es keine inhaltliche Übereinstimmung mit den gleich lautenden Begriffen in anderen Gesetzen, insbesondere nicht mit dem in §§ 1 , 2 HGB verwendeten Begriff des (Handels-)Gewerbe, der u. a. auch den im Handelsregister eingetragenen Land- und Forstwirt oder den Scheinkaufmann ( § 5 HGB ) umfasst.
Erstes Buch: Handelsstand
Erster Abschnitt: Kaufleute
§ 5 Fiktivkaufmann 6)
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
--------------------------------------------------------------------------------
6) Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).
Fundstelle(n):
NWB DokID: AAAAA-73945
Bibliographische Angabe:
entnommen aus NWB Recherche
HGB § 5 i.d.F. 15.12.2004
NWB DokID: AAAAA-73945
|
|
|
|