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handelsrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:49 Sa 17.11.2007
Autor: Ducphan

Hi,

ich bin Duc Phan

ich habe eine Frage zum Thema Handelsrecht

Könnte jemand mir erzählen die Bedeutung bzw die Anwendung von Handelsrecht.

Außerdem bringe ich euch auch einen Bespielsfall:

"BV-Studentin Cindy Clever (C) kauft laufend die nicht mehr gebrauchten Studienbücher ihrer Kommilitonen an und verkauft sie gewinnbringend an Studierende der unteren Semester, wobei sie ihnen gegen Zinsen auch großzügige Zahlungsziele gewährt. Im 8.Semester erzielt sie hiermit einen jährlichen Umsatz von 50.000.- Euro. Für die Bücher hat sie eine Lagerhalle angemietet; zu Semesterbeginn beschäftigt sie drei Kommilitonen als Aushilfe sowie Prof. B, der für sie Versteigerungen durchführt. Weiter beginnt sie mit der Bestellung von neuen Büchern bei Verlagen und Grossisten, verhandelt mit ihrer Hausbank über die Einräumung von Kreditlinien und richtet eine Zweigstelle an der Universität Leipzig ein. Sie ist nicht ins Handelregister eingetragen.

a) Muss sie kaufmännische Bücher führen und einen Jahresabschluß erstellen?

b) Vier Wochen, nachdem die Schreiner Sägerecht GmbH (S) in ihrer Lagerhalle ein von ihr angefertigtes Regalsystem installiert hat, stellt sie fest, dass eines der Regalbretter angebrochen ist. Ihre Aushilfe bestätigt ihr, dass dies schon beim Einbau durch die Leute der S geschehen sei. Sie verlangt von S Austausch des Bretts. S meint, dafür sei es "jetzt zu spät". Wie ist die Rechtslage? "

Bitte hilfe mir bei Löschen dieses Falls!

Mfg

Duc Phan

        
Bezug
handelsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 15:37 So 18.11.2007
Autor: Josef

Hallo Duc Phan,


>  
> ich habe eine Frage zum Thema Handelsrecht
>  
> Könnte jemand mir erzählen die Bedeutung bzw die Anwendung
> von Handelsrecht.



Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Das Handelsrecht hat sich aus dem deutschen und italienischen Stadtrecht entwickelt. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 und das Handelsgesetzbuch (HGB) von 1897 wurden stark vom französischem Code de Commerce (1807) geprägt.

Die wesentlichen Regelungen des Handelsrechts finden sich im HGB. Daneben gibt es aber auch mehrere Sondergesetze, wie z. B. das Aktiengesetz, das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Daneben gibt es das Handelsgewohnheitsrecht und die Handelsbräuche (§ 346 HGB). Sie spielen aufgrund des Prinzips der Selbstverantwortlichkeit im Handelsrecht und des Bedürfnisses nach Einfachheit, Schnelligkeit und Verlässlichkeit eine wichtige Rolle.

In Österreich wurde das deutsche HGB 1939 übernommen. In der Schweiz ist das Handelsrecht im Obligationenrecht von 1881 mitgeregelt.


Das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit ist für den Rechtsverkehr unter Kaufleuten wesentlich. Ein Unternehmer, der sich im freien Wettbewerb behaupten muss, muss auch seine Geschäfte frei gestalten können. So tritt die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch den Gesetzgeber im Vergleich zum bürgerlichen Recht stark zurück. Der Kaufmann muss seine Risiken im Handelsverkehr selbst einschätzen und die Verantwortung dafür übernehmen. Ein weiteres wichtiges Prinzip des Handelsverkehrs ist die Einfachheit und Schnelligkeit. Das Handelsrecht lockert daher viele Formvorschriften, wie z. B. die Schriftform, auf und zwingt den Kaufmann zu raschen Äußerungen bzw. Reklamationen. Ferner spielt der Vertrauensgrundsatz im Handelsrecht eine große Rolle. So muss sich z. B. jemand, der vorgibt, er sei Kaufmann, im Rechtsverkehr auch als solcher behandeln lassen.


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Die Bedeutung des Handelsrechts liegt darin, dass  jemand, der dem Handelsstand (vgl. das Erste Buch des HGB) angehört oder sonst die Voraussetzungen des Handelsrechts erfüllt, bestimmten rechtlichen Folgen unterworfen wird, denen die übrigen Rechtssubjekte, selbst wenn sie auf die gleiche Weise gelegentlich an die Öffentlichkeit treten würden, nicht unterlägen, weil für sie nach dem bürgerlichen Recht derartige Sonderbestimmungen nicht gelten. Das Handelsrecht ist seinem Gehalt nach bürgerliches Recht. Es baut auf dem BGB auf und spezialisiert seine Bestimmungen.

Im Handelsgesetzbuch sind die  Sonderrechte der Kaufleute  als Teil des besonderen Privatrechts geregelt. Daneben gelten Gewohnheitsrecht und Handelsbrauch. Eine große Bedeutung haben die allgemeine Geschäftsbedingungen.


Da die meisten Unternehmer Kaufleute sind, gilt für sie das Handelsrecht, das im Handelsgesetzbuch (HGB) seinen Niederschlag gefunden hat. In ihm sind einerseits die verschiedenen Handelsrechtssubjekte näher beschrieben (z. B. Kaufmann, Handelsvertreter, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft), andererseits sind Sondervorschriften für den Handelsverkehr enthalten. So gelten unter Kaufleuten weniger strenge Formvorschriften, um den Handelsverkehr nicht unnötig zu verzögern.
Zum anderen sind die Haftungsregeln oft strenger als im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgestaltet, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Kaufleute untereinander keines besonderen Schutzes im Handelsverkehr bedürfen, wie einfache Privatpersonen. So gilt beispielsweise im Handelsrecht der besondere Schutz des Rechtsscheins. Das bedeutet, wenn jemand als Kaufmann auftritt, obwohl er gar kein Kaufmann ist, wird er trotzdem von Gesetzes wegen als Kaufmann behandelt und unterliegt damit den strengeren Vorschriften des Handelsrechts.

Schülerlexikon: Duden-Wirtschaft



>
> Außerdem bringe ich euch auch einen Bespielsfall:
>
> "BV-Studentin Cindy Clever (C) kauft laufend die nicht mehr
> gebrauchten Studienbücher ihrer Kommilitonen an und
> verkauft sie gewinnbringend an Studierende der unteren
> Semester, wobei sie ihnen gegen Zinsen auch großzügige
> Zahlungsziele gewährt. Im 8.Semester erzielt sie hiermit
> einen jährlichen Umsatz von 50.000.- Euro. Für die Bücher
> hat sie eine Lagerhalle angemietet; zu Semesterbeginn
> beschäftigt sie drei Kommilitonen als Aushilfe sowie Prof.
> B, der für sie Versteigerungen durchführt. Weiter beginnt
> sie mit der Bestellung von neuen Büchern bei Verlagen und
> Grossisten, verhandelt mit ihrer Hausbank über die
> Einräumung von Kreditlinien und richtet eine Zweigstelle an
> der Universität Leipzig ein. Sie ist nicht ins
> Handelregister eingetragen.
>
> a) Muss sie kaufmännische Bücher führen und einen
> Jahresabschluß erstellen?
>  


Du musst hier erst  die Eigenschaften eines Kaufmanns  prüfen,  z.B. ob ein Muss- oder Sollkaufmann vorliegt.


Zur Buchführungspflicht:
Da die Buchführung wichtige Aufgaben für die Unternehmensleitung, aber auch für den Staat (über Ermittlung der Steuer ...) zu erfüllen hat, liegt es nahe, Unternehmen zur Buchführung zu verpflichten. Ausführungen, wer zur Buchführung verpflichtet ist, sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und für das Steuerrecht in der Abgabeordnung (AO) zu finden.
Im HGB heißt es dazu
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.“ (HGB, §238)
Als Kaufmann (Vollkaufmann) ist derjenige gemeint, der nach Handelsrecht ins Handelsregister eingetragen ist (e.Kfm., OHG, KG, GmbH, AG).
Es ergeben sich für die Buchführungspflicht Unterschiede

    * nach Handelsrecht und
    * Steuerrecht (Bild 3).

Für bestimmte Rechtsformen sind außerdem Sondervorschriften zu beachten, da es Unterschiede bei der steuerlichen Veranlagung und bei der Ermittlung des Gewinns gibt.
Solche Vorschriften sind

    * bei Aktiengesellschaften das Aktiengesetz,
    * bei GmbH das GmbH-Gesetz,
    * bei Genossenschaften das Genossenschaftsgesetz.

Durch die Buchführung sind sowohl nach HGB als auch nach AO (Abgabenordnung) Vermögen und Schulden zu bestimmten Zeitpunkten zu erfassen:

    * bei Gründung, Kauf oder Verkauf eines Unternehmens und
    *

      am Ende eines Geschäftsjahres.



Fundstelle: Schülerlexikon-Duden Wirtschaft




Neben dem Eigeninteresse des Unternehmers gibt es gesetzliche Vorschriften, in denen die Pflicht zur Buchführung festgeschrieben ist. Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches:

Buchführungspflicht nach Handelsrecht

    „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“

    – § 238 HGB

Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende auch ohne Handelsregistereintrag die steuerlichen Bestimmungen der Abgabenordnung beachten:

Buchführungspflicht nach Steuerrecht

    „Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
    Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes,

        * von mehr als 350.000 Euro ab 1. Januar 2007 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
        * selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder
        * einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen: 50.000 Euro) im Wirtschaftsjahr oder
        * einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30.000 Euro (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen: 50.000 Euro) im Kalenderjahr gehabt haben,

    sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt (sog. derivative Buchführungspflicht).“

    – § 140 und 141 AO

Fundstelle: []Pflicht zur Buchführung





Viele Grüße
Josef

  


Bezug
                
Bezug
handelsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 00:25 Fr 23.11.2007
Autor: Ducphan

Hallo Josef

zunächst danke dir für deine Hinweis zur Lösung dieses vorgegebenen Falls.

Ich versuche mit diesem Hinweis das Fall zu lösen.

Die Lösung lautet so:

a) Muss sie kaufmännische Bücher zu führen und einen Jahresabschluss erstellen?

Eigenschaften eines Kaufmann:

Kleingewerbe = Unternehmen fordet keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§1 Abs 2)

freiwillige Eintragung. Sie (c) ist nicht ins Handelsregister eingetragen.

==> Die Kaufmannseigenschaft von C ist ein Kann-Kauffrau( Kaufmann) ( obwohl sie Beschäftigtenzahl von 3 Aushilfe, Umsatzhöhe von 50.000€ jährlich, Umfang der Geschäftsbeziehung mit Verlagen und Grossisten, Hausbank über die Einräumung von Kreditlinien, eine eingerichtete Zweigstelle an der Uni Leipzig hat)

Verpflichtung von Kaufmann

Gemäß § 238 Abs.1 Satz 1 jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen ==> Weil C ein Kauffrau ( Kaufmann), egal Kannkauffrau ist, muss sie kaufmännische Bücher führen.

Gemäß " 242 Abs.1 Satz 1, Abs 2, Abs 3 muss Kaufmann Eröffnungsbilanz, GuV und Jahresabschluss erstellen ==> C muss auch ein Jahresabschluss erstellen

Bezug
                
Bezug
handelsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 00:28 Fr 23.11.2007
Autor: Ducphan

Hallo Josef

zunächst danke dir für deine Hinweis zur Lösung dieses vorgegebenen Falls.

Ich versuche mit diesem Hinweis das Fall zu lösen.

Die Lösung lautet so:

a) Muss sie kaufmännische Bücher zu führen und einen Jahresabschluss erstellen?

Eigenschaften eines Kaufmann:

Kleingewerbe = Unternehmen fordet keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§1 Abs 2)

freiwillige Eintragung. Sie (c) ist nicht ins Handelsregister eingetragen.

==> Die Kaufmannseigenschaft von C ist ein Kann-Kauffrau( Kaufmann) ( obwohl sie Beschäftigtenzahl von 3 Aushilfe, Umsatzhöhe von 50.000€ jährlich, Umfang der Geschäftsbeziehung mit Verlagen und Grossisten, Hausbank über die Einräumung von Kreditlinien, eine eingerichtete Zweigstelle an der Uni Leipzig hat)

Verpflichtung von Kaufmann

Gemäß § 238 Abs.1 Satz 1 jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen ==> Weil C ein Kauffrau ( Kaufmann), egal Kannkauffrau ist, muss sie kaufmännische Bücher führen.

Gemäß " 242 Abs.1 Satz 1, Abs 2, Abs 3 muss Kaufmann Eröffnungsbilanz, GuV und Jahresabschluss erstellen ==> C muss auch ein Jahresabschluss erstellen

Ich hab selbst diesen Fall gelöst, kannst du noch mal duchsehen und kontrollen oder prüfen ob das richtig ist oder es irgendwelcher Fehler gibt?

MfG

Duc Phan

Bezug
                        
Bezug
handelsrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:37 Sa 24.11.2007
Autor: Ducphan

Hallo Josef

zunächst danke dir für deine Hinweis zur Lösung dieses vorgegebenen Falls.

Ich versuche mit diesem Hinweis das Fall zu lösen.

Die Lösung lautet so:

a) Muss sie kaufmännische Bücher zu führen und einen Jahresabschluss erstellen?

Eigenschaften eines Kaufmann:

Kleingewerbe = Unternehmen fordet keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§1 Abs 2)

freiwillige Eintragung. Sie (c) ist nicht ins Handelsregister eingetragen.

==> Die Kaufmannseigenschaft von C ist ein Kann-Kauffrau( Kaufmann) ( obwohl sie Beschäftigtenzahl von 3 Aushilfe, Umsatzhöhe von 50.000€ jährlich, Umfang der Geschäftsbeziehung mit Verlagen und Grossisten, Hausbank über die Einräumung von Kreditlinien, eine eingerichtete Zweigstelle an der Uni Leipzig hat)

Verpflichtung von Kaufmann

Gemäß § 238 Abs.1 Satz 1 jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen ==> Weil C ein Kauffrau ( Kaufmann), egal Kannkauffrau ist, muss sie kaufmännische Bücher führen.

Gemäß " 242 Abs.1 Satz 1, Abs 2, Abs 3 muss Kaufmann Eröffnungsbilanz, GuV und Jahresabschluss erstellen ==> C muss auch ein Jahresabschluss erstellen

Ich hab selbst diesen Fall gelöst, kannst du noch mal duchsehen und kontrollen oder prüfen ob das richtig ist oder es irgendwelcher Fehler gibt?

MfG

Duc Phan


Bezug
                                
Bezug
handelsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 00:16 So 25.11.2007
Autor: Analytiker

Hi Ducphan,

> Ich hab selbst diesen Fall gelöst, kannst du noch mal
> duchsehen und kontrollen oder prüfen ob das richtig ist
> oder es irgendwelcher Fehler gibt?

[ok] -> Ich habe alles duchgesehen, und konnte keine signifikanten Fehler entdecken !!! Gute Arbeit...! Ich weiß nicht wie ihr eure Fälle lösen sollt, aber mir sieht das alles in Hinblick auf das Lösungschema (Subsumtion etc.) noch ein wenig willkuürlich aus. Bitte halte die von deinem Dozenten angestprochenen Regeln (Gutachtenstil etc.) ein... das ist in dem Bereich neben der inhaltlichen Lösung echt das A und O, sich den richtigen Stil von Anfang an anzugewöhnen.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
        
Bezug
handelsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:38 So 18.11.2007
Autor: Josef

Hallo Duc Phan,

der Sachverhalt ist nicht schlüssig!

>  
> b) Vier Wochen, nachdem die Schreiner Sägerecht GmbH (S) in
> ihrer

wer ist ihrer? Schreiner Sägerecht?

> Lagerhalle ein von ihr angefertigtes Regalsystem
> installiert hat, stellt sie


wer ist "sie" ?


>  fest, dass eines der
> Regalbretter angebrochen ist. Ihre Aushilfe

bei welchem Unternehmer ist die Aushilfe beschäftigt?

> bestätigt ihr,

wer ist "ihr"?

> dass dies schon beim Einbau durch die Leute der S geschehen
> sei. Sie

wer ist "Sie"?

> verlangt von S Austausch des Bretts. S meint,
> dafür sei es "jetzt zu spät". Wie ist die Rechtslage? "
>
> Bitte hilfe mir bei Löschen dieses Falls!


Wie lauten deine eigenen Ansätze?
Handelt es sich hier um zwei Unternehmen?



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
handelsrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 20:47 Di 27.11.2007
Autor: Ducphan

Hallo Josef,

ich hab schon gefragt, dass die Aufgabe b) handelt sich um zwei Unternehmen.

Zuerst :"nachdem die Schreiner Sägerecht GmbH(S) in ihrer Lagerhalle", ihrer in diesem Fall wird verstanden dass die Lagerhalle von Studentin Cindy Clever (C).

Und "stellt sie fest", sie in diesem Fall ist Studentin Cindy Clever (C,

" Ihre Aushilfe bestätigt ihr ", ihre und ihr bezeichnen Studentin Cindy Clever (C),

" Sie verlangt von S Austausch des Bretts", sie ist in diesem Fall Studentin Cindy Clever (C)

Bis jetzt kann ich noch nicht löschen, bitte hilfe mir

MfG

Duc Phan

Bezug
                        
Bezug
handelsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:58 Mi 28.11.2007
Autor: Josef

Hallo Ducphan,

der Verkäufer muss nach § 433 Abs. 1 BGB dem Käufer die Sache in mangelfreiem Zustand übergeben und das Eigentum daran verschaffen. Dieser Erfüllungsanspruch (§ 241 Abs. a BGB) steht dem Käufer bis zum Gefahrenübergang zu. Des Weiteren hat der Verkäufer darauf zu achten, dass er die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers nicht verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB).

Der Verkäufer haftet nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB für die vereinbarte Beschaffenheit. Die Sache ist auch dann mangelhaft, wenn sie sich für die vertragliche oder gewöhnliche Verwendung nicht eignet (§ 434 Abs. a Satz 2 BGB). Der Verkäufer haftet nach § 434 Abs. 2 BGB weiterhin für  eine unsachgemäße Montage.

Nach Gefahrenübergang steht dem Käufer nach § 437 Nr. 1 i.V.m § 439 Abs. 1 BGB  vorrangig der Nacherfüllungsanspruch zu.

Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährung grundsätzlich zwei Jahre und beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Diese Verjährungsregelung gilt für die Haftungsrechte nach Gefahrenübergang (§ 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB) und somit auch für die Nacherfüllung aus § 439 Abs. 1 BGB.


Viele Grüße
Josef



Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

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