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beschränkung der vertretung: OHG
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:15 Do 01.03.2007
Autor: SusaSch

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.


Und noch ne frage-bzw mehrere.
Undzwar geht es diesmal wie man die vertretungsbefugnis von OHG gesellschaftern beschränken kann. So das es rechtsgültig ist.

dazu haben wir aufgeschrieben.

ES GIBT 3 möglichkeiten unzwar:

1) Ausschluss von der Vertretung durch gerichtsbeschluss
2)Gesamtvertretung
3)Vertrtung mit Prokuristen

alle 3 dinge müssen ins handelsregister eingetragen werden. Nun meinte der lehrer, dass sowohl nr 1 als auch 3 dritten gegenüber nicht rechtswirksam ist. Sondern nur ins HR eingetragen wird um dann gegenüber dem gesellschafter schadenzersatzansprüche zu haben. Nur nr 2 also gesamtvertretung wäre wenn ins HR eingetragen ürde dritten gegenüber rechtswirksam. Stimmt das? Kann man eigentlich nicht sagen das einer die OHG nicht vertreten darf und das rechtstwirksam ins HR eintragen ( 3 gegenüber wirksam)?


Nun zu speziellen fällen. Was ist denn dann, wenn im HR gesamtvertretung eingetragen ist ein gesellschafter aber alleine ein geschäft abschließt. Die anderen sind nicht einverstanden.

Ist das geschäft nun rechtsgültig oder nicht? So wies oben steht hätte der dritte es ja wisse müssen. Muss das geschäft nun rückgängig gemacht werden? Oder muss die OHG zahlen?
Wie ist die rechtslagen??


Susi

        
Bezug
beschränkung der vertretung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:37 Do 01.03.2007
Autor: Analytiker

Hi Susi,

da hast du sicher was falsch bei deinem Lehrer verstanden, also:

Grundsätzlich gilt bei der Vertretung der OHG die Einzelvertretungsmacht, d.h. jeder Gesellschafter kann alleine vertreten, und dies gilt für die gesamte OHG. Es gibt 3 Möglichkeiten davon abzuweichen:
1) Die Gesamt- oder Kollektivvertretung, dann können nur alle gemeinsam vertreten, ansonsten ist das Rechtsgeschäft NICHTIG gegenüber Dritten.
2) Die Vertretungsmacht wird einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen,die übrigen sind ausgeschlossen.
3) Ein Gesellschafter mit Einzelvertretungsmacht kann nur mit einem Prokuristen zusammen die OHG vertreten.

So, das wäre dazu, was mir spontan einfällt...*g*

LG
Analytiker

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beschränkung der vertretung: hilft mir nüscht :(
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:42 Do 01.03.2007
Autor: SusaSch

Wäre nett wenn mir andere noch sagen könnten was ihnen dazu einfällt

Bezug
                        
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beschränkung der vertretung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:47 Do 01.03.2007
Autor: Analytiker

Hi Susi,

Sorry, aber ich habe leider nicht die Zeit dir alles haarklein zu erklären, dass ist auch nicht der Sinn dieses Forums. Ich stelle dir mal nen Linkrein, der sehr gut ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Handelsgesellschaft

Wenn dann noch weitere Fragen sind, stell sie doch gern rein.

LIEBE GRÜSSE
Analytiker

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beschränkung der vertretung: Hoffnung
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:59 Do 01.03.2007
Autor: SusaSch

Also ich habe mich nochmal ein wenig durchgegoogelt ( wie die letzten stunden und tage auch > ist ja nicht so das ich faul wäre). Ich habe das jetzt so verstanden , dass es bei der geschäftsfürhrung lediglich um das treffen von entscheidungen geht, und das das ausführen dann die vertretung betrifft.

Bsp.

Ein außergewöhnliches geschäfft> kauf eines grundstücks. Also gesamtgeschäftführung. Es wird abgestimmt. mehrheit der gesellschafter ist dafür ( bereich der geschäftsführung). Der kauf fällt dann in den bereich der vertretung. KAnn also ein gesellschafter alleine machen ohne die anderen. ist das so richtig???

mfg
Susi

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Bezug
beschränkung der vertretung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 23:18 Do 01.03.2007
Autor: Analytiker

Hi Susi,

Jaaaaa, genau so könnte man es sagen. Sehr schön das du dich weiterhin damit beschäftigt hast, und zu Lösung gekommen bist *stolz sein*. Ich wünsche noch einen schönen Abend.

Liebe Grüße
Analytiker

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