Werkvertrag < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 20:44 Mo 08.12.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Olsen und Petersen schließen einen Vertrag über die Erneuerung des Dach vom Gartenhäuschen des Petersen. Am 30. August machen die beiden einen Besichtigungstermin ab. Petersen ist aber nicht anwesend und blockt trotz schriftlicher Mahnung alle Kontakte ab. Olsen will trotzdem den Auftrag abschließen und fordert die Vergütung von 1250 und zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz berechnet auf 1250 seit 30. August.
Hat Olsen Anspruch auf diese Beträge? |
Hallo liebe Jurafreunde
Bitte helft mir doch bei der Fallösung.
Zunächst mein Ansatz:(Stichpunkte)
Olsen könnte von Petersen die Vergütung in Höhe von 1250 aus § 631 verlangen.
Ein Werkvertrag ist eindeutig zustande gekommen.
Grundsätzlich schuldet Petersen die Vergütung.
Diese ist aber erst bei der Abnahme laut § 641 fällig.
Abgenommen ist das Werk nicht, jedoch ist Petersen laut § 640 zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks verpflichtet.Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das Werk nicht vertragsgemäß sei.
Nun steht da im BGB § 640IS.3:" Der Abnahme steht es gleich,wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt,obwohl er dazu verpflichtet ist."
Sie haben ja den 30. August abgemacht.Petersen war nicht da.
Im Fall steht: Petersen blockt alle Kontakte ab.
Also ist hier doch keine Frist "vom Unternehmer" gestellt worden sondern nur ein Termin nicht wargenommen worden, oder?
Somit hat keine Abnahme stattgefunden!
Das Ergebnis befriedigt mich irgendwie nicht, was meint ihr?
Weiter im Text:
Die Abnahme ist eine weitere Hauptpflicht des Bestellers.Erfüllt er diese nicht so kommt er in Gläubigerverzug.
Anspruchsgrundlage: § 288
Petersen ist in Verzug (Mahnung...§286)
Jedoch nur mit der Abnahme und nicht mit einer Geldschuld.
Die ist ja noch gar nocht fällig!
Frage: Hat 641 Abs.4 da was mit zu tun?
Denn dann wäre ja nur ein Zins geschuldet wenn die Abnahme stattgefunden hat!Was ja glaube ich nicht der fall ist...
Bin für Klarheit dankbar!
Gruß Timmi
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 06:22 Di 09.12.2008 | Autor: | Loddar |
Hallo Timmi!
Es steht nicht explizit im Text: aber die Dacherneuerung wurde auch tatsächlich von Olsen durchgeführt, so dass er seinen Teil des Werkvertrages erbracht hat? (Gehen wir mal davon aus. Sonst wird der Fall absurd ...)
Haben die beiden einen "Besichtigungstermin" (was m.E. lediglich gleichbedeutend mit einem gemeinsamen Spaziergang über die Baustelle wäre)?
Oder wurde dieser Termin für den 30.08. auch als "Abnahmetermin" vereinbart. Aus meiner Sicht kann Olsen zunächst nur diesen (schriftlich) anmelden und einfordern.
Und dann noch: eine Dacherneuerung ist evtl. nur mit Hilfsgerät (wie z.B. ein Gerüst) möglich. Steht dieses noch?
Worauf die Frage hinzielt: ist das Dach noch begehbar für eine Abnahme? Sonst könnte man ja noch zusätzlich über BGB § 646 nachdenken.
Gruß
Loddar
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:54 Di 09.12.2008 | Autor: | Timmi |
Hey Loddar!
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen "Abnahmetermin" handelt.
Denn was soll sonst besichtigt werden wenn nicht die Arbeit am Dach.
Also stimmst Du meiner Lösung zu, dass keine Abnahme stattgefunden hat und somit weder
die Vergütung noch Verzugszinsen fällig sind?
Verzugszinsen ja eh nicht, da sich der Verzug auf die Annahme bezieht!(oder)
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:48 Mi 10.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
Abnahme bedeutet die Entgegennahme des Werks mit der Erklärung, dass es in der Hauptsache vertragsgemäß ist.
So wie im Kaufrecht der Gefahrübergang, ist die Abnahme im Werkvertragsrecht die Schnittstelle von Erfüllungsanspruch und Haftungsrechten, wenn das Werk mangelhaft ist. Nach § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Besteller das mangelfreie Werk grundsätzlich abnehmen.
Der Besteller kann die Abnahme nicht verweigern, wenn ein unwesentlicher Mangel vorliegt (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Setzt der Unternehmer dem Besteller eine Frist zur Abnahme und verstreicht diese ergebnislos, so gilt das Werk als abgenommen, sofern es keine wesentlichen Mängel aufweist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
§ 641 a BGB stellt die von einem Gutachter erteilte Fertigstellungsbescheinigung der Abnahme gleich.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 15:35 Do 11.12.2008 | Autor: | Timmi |
Hey Josef!
Dann lieg`ich doch richtig oder?
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 16:51 Do 11.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
>
> Dann lieg'ich doch richtig oder?
>
§ 644 Gefahrtragung
(1) 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2 Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3 Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Abzustellen ist hier grundsätzlich auf den Gefahrübergang ( § 644 BGB ), also i. d. R. die Abnahme des Werks. Dies ist in der Praxis besonders wichtig wegen der Abgrenzung der Mängel von später auftretenden Verschleißerscheinungen.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 16:36 Do 11.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> Olsen und Petersen schließen einen Vertrag über die
> Erneuerung des Dach vom Gartenhäuschen des Petersen. Am 30. August >machen die beiden einen Besichtigungstermin ab. so kommt er in
> Gläubigerve> August machen die beiden einen Besichtigungstermin ab.
> Petersen ist aber nicht anwesend und blockt trotz
> schriftlicher Mahnung alle Kontakte ab. Olsen will trotzdem
> den Auftrag abschließen und fordert die Vergütung von 1250
> und zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz
> berechnet auf 1250 seit 30. August.
> Hat Olsen Anspruch auf diese Beträge?
> Hallo liebe Jurafreunde
>
> Bitte helft mir doch bei der Fallösung.
> Zunächst mein Ansatz:(Stichpunkte)
>
> Olsen könnte von Petersen die Vergütung in Höhe von 1250
> aus § 631 verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
> Ein Werkvertrag ist eindeutig zustande gekommen.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
> Grundsätzlich schuldet Petersen die Vergütung.
> Diese ist aber erst bei der Abnahme laut § 641 fällig.
(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
> Abgenommen ist das Werk nicht, jedoch ist Petersen laut §
> 640 zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks
> verpflichtet.Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das Werk
> nicht vertragsgemäß sei.
(1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 3Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
§ 644 Gefahrtragung
(1) 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2 Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3 Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Abzustellen ist hier grundsätzlich auf den Gefahrübergang ( § 644 BGB ), also i. d. R. die Abnahme des Werks. Dies ist in der Praxis besonders wichtig wegen der Abgrenzung der Mängel von später auftretenden Verschleißerscheinungen.
>
> Nun steht da im BGB § 640IS.3:" Der Abnahme steht es
> gleich,wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer
> vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist
> abnimmt,obwohl er dazu verpflichtet ist."
>
> Sie haben ja den 30. August abgemacht.Petersen war nicht
> da.
>
> Im Fall steht: Petersen blockt alle Kontakte ab.
>
> Also ist hier doch keine Frist "vom Unternehmer" gestellt
> worden sondern nur ein Termin nicht wargenommen worden,
> oder?
>
> Somit hat keine Abnahme stattgefunden!
>
> Das Ergebnis befriedigt mich irgendwie nicht, was meint
> ihr?
>
Mich auch!
Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum. Der Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt. In den §§ 186 ff. BGB sind Auslegungsvorschriften über Fristen und Termine festgehalten.
1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 3Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
andererseits heißt es:
> Im Fall steht: Petersen blockt alle Kontakte ab.
Hierin erkenne ich bereits einen Zeitraum. Der Unternehmer hat wohl öfters versucht, eine Abnahme zu erreichen. Die Fristen zur Abnahme sind ergebnislos verstrichen. Das Werk gilt somit m.E. als abgenommen.
> Weiter im Text:
>
> Die Abnahme ist eine weitere Hauptpflicht des
> Bestellers.
Wo steht das?
1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Ist noch zu prüfen!
Werk-V. §§ 631 entgeltliche Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolgs.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:02 Do 11.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
1. Werklieferungen
Bei Werklieferungen ist die Leistung ausgeführt, wenn dem Auftraggeber (Bauherrn) die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber befähigt ist, im eigenen Namen über das auftragsgemäß fertiggestellte Werk zu verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Verfügungsmacht bei Werklieferungen grundsätzlich mit der Übergabe und Abnahme des fertigen Werks verschafft. Unter Abnahme ist die Billigung der ordnungsgemäßen vertraglichen Leistungserfüllung i.S. des § 640 BGB durch den Auftraggeber zu verstehen. Nicht maßgebend ist die baubehördliche Abnahme.
Soweit ein Vertrag nach VOB abgeschlossen wurde, hat die Abnahme nach § 12 VOB/B binnen 12 Tagen nach Fertigstellung zu erfolgen. Der Abnahmebefund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. Nach Abnahme des fertigen Werks beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche gem. § 13 VOB/B.
Soweit keine besonderen Formvorschriften für die Abnahme vereinbart wurden, kann die Abnahme in jeder möglichen Form erfolgen, mit der der Auftraggeber die vertragsgemäßen Erfüllung anerkennt (u.a. auch durch stillschweigendes Handeln des Auftraggebers, z.B. durch Benutzung des Werkes).
Erfolgt trotz schriftlicher Vereinbarung keine Abnahmeverhandlung durch schriftliche Niederlegung, gilt das Werk durch stillschweigende Billigung als abgenommen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn das Werk durch den Auftraggeber bereits bestimmungsgemäß genutzt wird.
Fehlende Restarbeiten oder Nachbesserungen schließen eine wirksame Abnahme nicht aus, wenn das Werk ohne diese Arbeiten seinen bestimmungsgemäßen Zwecken dienen kann.
2. Werkleistungen
Werkleistungen sind mit der Fertigstellung, d.h. mit der Vollendung des Werkes ausgeführt. Die Vollendung des Werks wird zwar im Regelfall mit der Abnahme der Werkleistung zusammenfallen, diese ist hier aber nicht Voraussetzung.
Fundstelle(n):
NWB DokID: DAAAB-61178
OFD Karlsruhe v. 19.09.2005 - S 7270
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 15:10 Fr 12.12.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Olsen und Petersen schließen einen Vertrag über die Erneuerung des Dach vom Gartenhäuschen des Petersen. Am 30. August machen die beiden einen Besichtigungstermin ab. Petersen ist aber nicht anwesend und blockt trotz schriftlicher Mahnung alle Kontakte ab. Olsen will trotzdem den Auftrag abschließen und fordert die Vergütung von 1250 und zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz berechnet auf 1250 seit 30. August.
Hat Olsen Anspruch auf diese Beträge? |
Hey Josef!
Ok der Argumentation kann ich gut folgen, vielen Dank!
(siehe auch Mitteilung hiernach)
Nun geht es ja noch etwas weiter
(ps ich darf mich bei meiner Lösung nur auf das BGB beziehen!)
Ich Fasse zusammen:
Wervertrag:ja
Abnahmepflich:ja
Abnahme:nein
aber: gilt als abgenommen, da "Frist" erfolglos verstrichen!
Nun möchte der Unternehmer ja die ihm zustehenden Vergütung+Verzugszinsen vom
Besteller vom "30 August" an.
Die Vergütung ist nun fällig, da die Abnahme stattgefunden hat.
Die Zinsen kann er ja nur auf den Verzug der Zahlung verlangen und nicht auf den der Abnahme.
Die Abnahme hat aber erst einige Wochen (vermutlich) nach dem 30 August stattgefunden.
Das Petersen nun mit der Zahlung in Verzug ist(worauf es ja nur Zinsen gibt) steht nicht im Sachverhalt.
Also hat er keinen Anspruch auf eine Zinszahlung und selbst wenn, dann nicht ab dem 30. August, da die Abnahme erst später erfolgt ist!
Was meinst Du??
Gruß Tim
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 17:55 Fr 12.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> Olsen und Petersen schließen einen Vertrag über die
> Erneuerung des Dach vom Gartenhäuschen des Petersen. Am 30.
> August machen die beiden einen Besichtigungstermin ab.
> Petersen ist aber nicht anwesend und blockt trotz
> schriftlicher Mahnung alle Kontakte ab. Olsen will trotzdem
> den Auftrag abschließen und fordert die Vergütung von 1250
> und zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz
> berechnet auf 1250 seit 30. August.
> Hat Olsen Anspruch auf diese Beträge?
> Hey Josef!
>
> Ok der Argumentation kann ich gut folgen, vielen Dank!
> (siehe auch Mitteilung hiernach)
> Nun geht es ja noch etwas weiter
> (ps ich darf mich bei meiner Lösung nur auf das BGB
> beziehen!)
>
> Ich Fasse zusammen:
>
> Wervertrag:ja
> Abnahmepflich:ja
> Abnahme:nein
> aber: gilt als abgenommen, da "Frist" erfolglos
> verstrichen!
>
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB)
< Am 30.
> August machen die beiden einen Besichtigungstermin ab.
> trotz
> schriftlicher Mahnung
Beide Parteien haben danach eine Frist gesetzt. Frist war erfolglos!
> Nun möchte der Unternehmer ja die ihm zustehenden
> Vergütung+Verzugszinsen vom
> Besteller vom "30 August" an.
> Die Vergütung ist nun fällig, da die Abnahme stattgefunden
> hat.
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
> Die Zinsen kann er ja nur auf den Verzug der Zahlung
> verlangen und nicht auf den der Abnahme.
> Die Abnahme hat aber erst einige Wochen (vermutlich) nach
> dem 30 August stattgefunden.
> Das Petersen nun mit der Zahlung in Verzug ist(worauf es
> ja nur Zinsen gibt) steht nicht im Sachverhalt.
>
> Also hat er keinen Anspruch auf eine Zinszahlung und selbst
> wenn, dann nicht ab dem 30. August, da die Abnahme erst
> später erfolgt ist!
>
> Was meinst Du??
>
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 15:36 Do 22.01.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo Josef!
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
> (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller
> von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht
> die Vergütung gestundet ist.
>
Könnte man auch über § 288Ags. 1 gehen, oder gäbe das hier Punktabzug??
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:18 Do 22.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
a) Werkvertrag
aa) Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
bb) Werkvertrag, § 631 BGB = erfolgsbezogene Leistung
b) Abnahme, § 640 I 1 BGB = körperliche Entgegennahme des Werks.
oder
Abnahmefiktion:
- Fristablauf § 640 I 3 BGB oder
- Vollendung, § 646 BGB oder
- Fertigstellungsbescheinigung § 641 a BGB oder
- Zahlung an den Hauptunternehmer § 641 II BGB
c) Rechtsfolge: Vergütungsanspruch des Unternehmers, §§ 631, 641 BGB
Erfüllungsanspruch des Werkunternehmers: Vergütung
Vergütungsanspruch
Die Vergütung ist nach der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB)
§ 288 BGB gewährt quasi als Mindesschaden-Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Baiszinssatz, im kaufmännischen Verkehr sogar 8 % über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich jeweils zum 1.Januar und 1. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht.
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:52 Do 22.01.2009 | Autor: | Timmi |
Ok alles klar!
Danke Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:22 Do 22.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
>
> § 641 Fälligkeit der Vergütung
> > (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der
> Besteller
> > von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht
> > die Vergütung gestundet ist.
> >
> Könnte man auch über § 288Ags. 1 gehen, oder gäbe das hier
> Punktabzug??
>
Die Aufgabenstellung fordert es:
... und fordert die Vergütung von 1250 und zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz ...
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:19 Fr 12.12.2008 | Autor: | Timmi |
> >
>
>
> Mich auch!
>
> Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum. Der Termin ist
> ein bestimmter Zeitpunkt. In den §§ 186 ff. BGB sind
> Auslegungsvorschriften über Fristen und Termine
> festgehalten.
>
>
> 1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig
> hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der
> Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
> 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
> verweigert werden. 3Der Abnahme steht es gleich, wenn der
> Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom
> Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl
> er dazu verpflichtet ist.
>
>
> andererseits heißt es:
>
> > Im Fall steht: Petersen blockt alle Kontakte ab.
>
> Hierin erkenne ich bereits einen Zeitraum. Der Unternehmer
> hat wohl öfters versucht, eine Abnahme zu erreichen. Die
> Fristen zur Abnahme sind ergebnislos verstrichen. Das Werk
> gilt somit m.E. als abgenommen.
Andererseits sagt unser Prof immer:
Nichts interpretieren und vom Sachverhalt ausgehen.
Der sagt ja nur das der Unternehmer versucht Kontakt aufzunehmen.
Es steht dort nichts von einer Frist und auch die Angemessenheit ist nicht zu beurteilen!
Könnte man dem auch folgen?
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:45 Fr 12.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
>
> > >
> >
> >
> > Mich auch!
> >
> > Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum. Der Termin ist
> > ein bestimmter Zeitpunkt. In den §§ 186 ff. BGB sind
> > Auslegungsvorschriften über Fristen und Termine
> > festgehalten.
> >
> >
> > 1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig
> > hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der
> > Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
> > 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
> > verweigert werden. 3Der Abnahme steht es gleich, wenn der
> > Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom
> > Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl
> > er dazu verpflichtet ist.
> >
> >
> > andererseits heißt es:
> >
> > > Im Fall steht: Petersen blockt alle Kontakte ab.
> >
> > Hierin erkenne ich bereits einen Zeitraum. Der Unternehmer
> > hat wohl öfters versucht, eine Abnahme zu erreichen. Die
> > Fristen zur Abnahme sind ergebnislos verstrichen. Das Werk
> > gilt somit m.E. als abgenommen.
>
> Andererseits sagt unser Prof immer:
> Nichts interpretieren und vom Sachverhalt ausgehen.
Völlig richtig!
Aber wenn aus dem Gesetz nicht mehr herauszulesen ist, dann müssen Fachliteratur und Urteile herangezogen werden. So wird zumindest in der Praxis gearbeitet. Es muss ja eine Entscheidung getroffen werden. Auf die Begründung kommt es an!
> Der sagt ja nur das der Unternehmer versucht Kontakt
> aufzunehmen.
> Es steht dort nichts von einer Frist und auch die
> Angemessenheit ist nicht zu beurteilen!
>
Hier muss m.E. interpretiert werden.
Die entscheidende Frage ist doch, ob eine Abnahme erfolgte. Ist eine Abnahme überhaupt erforderlich? Dies muss m.E. noch geklärt werden, wenn nur das BGB verwendet werden soll.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:53 Fr 12.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
Eine stillschweigende Abnahme greift ohne Hausbegehung. Ist der Bauherr in das fertige Haus oder in einen Teil davon eingezogen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen.Die fiktive Abnahme ist ein Sonderfall. Der Auftraggeber hat innerhalb von 12 Werktage, nachdem der Auftragnehmer schriftlich festgestellt hat, dass er die Leistung vollendet, die Abnahme durchzuführen. Eine Möglichkeit ist die Zusendung der Schlussrechnung. Eine fiktive Abnahme kann auch sechs Werktage nach Beginn der Benutzung des Hauses eintreten.
Abnahme - Lexikon
Sowas steht nicht im Gesetz!
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:07 Fr 12.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
§ 646 Vollendung statt Abnahme
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
Es handelt sich im Sachverhalt um das Dach eines Gartenhäuschen. Ist hiezu eine Abnahme überhaupt erforderlich?
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:18 Fr 12.12.2008 | Autor: | Timmi |
Hey Josef!
> § 646 Vollendung statt Abnahme
>
> Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
> ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2
> und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die
> Vollendung des Werkes.
>
>
> Es handelt sich im Sachverhalt um das Dach eines
> Gartenhäuschen. Ist hiezu eine Abnahme überhaupt
> erforderlich?
Ich denke ja, denn der Besteller muss ja feststellen ob es z.B gerade ist, die richtige Farbe hat oder ob es vielleicht schon reingeregnet hat..
ich weiß aber was Du meinst, wie gesagt: Auf die Begründung kommt es an!
Ich weiß, dass man sich auf Urteile und Kommentare bezieht.
Nur haben diese in der Klausur nicht zur Verfügung und müssen uns auf das Gesetz beziehen.
Vielen Dank für Deine Hilfe!
So komme ich immer ein Stückchen weiter!
Schönes Adventswochenende
wünscht Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:28 Fr 12.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
>
> > § 646 Vollendung statt Abnahme
> >
> > Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
> > ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2
> > und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die
> > Vollendung des Werkes.
> >
> >
> > Es handelt sich im Sachverhalt um das Dach eines
> > Gartenhäuschen. Ist hiezu eine Abnahme überhaupt
> > erforderlich?
>
> Ich denke ja, denn der Besteller muss ja feststellen ob es
> z.B gerade ist, die richtige Farbe hat oder ob es
> vielleicht schon reingeregnet hat..
>
Im Gesetz ist eine Abnahme in gewissen Fällen ausgeschossen. Welche sind das? Darüber habe ich bisher nichts gefunden.
> ich weiß aber was Du meinst, wie gesagt: Auf die Begründung
> kommt es an!
>
> Ich weiß, dass man sich auf Urteile und Kommentare
> bezieht.
> Nur haben diese in der Klausur nicht zur Verfügung und
> müssen uns auf das Gesetz beziehen.
>
>
Der Sachverhalt lässt das aber nicht zu!
Vollendung:
Der Abnahme gleichgestellt ist die Vollendung, wenn die Abnahme nicht möglich ist, § 646 BGB.
Eine bestimmte Form der Abnahme ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das BGB regelt nur, dass der Auftraggeber das Werk abnehmen muss (§640), aber nicht wann und wie. Um sicher zu sein, wann, bzw. dass die Abnahme erfolgt ist, kann man mit dem Bauunternehmer aber (vertraglich) eine bestimmte Form vereinbaren.
Damit keine Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts der Abnahme entstehen, sollten man dem Auftragnehmer eine Einladung schicken, in der genau festgelegt ist, um welche Abnahme es sich handelt, welche Leistungen abgenommen werden sollen und wo und zu welchem Zeitpunkt die Abnahme erfolgen soll.
Die Einladung muss mindestens 12 Werktage vor dem Termin erfolgen. Nur dann darf für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht erscheint, eine Abnahme in dessen Abwesenheit erfolgen.
Eingeladen wird sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein, per Gerichtsvollzieher oder per Boten, um sicher zu gehen, dass der Auftragnehmer die Einladung zur Abnahme auch tatsächlich erhalten hat.
Fundstellen
Ich kann den Fall, nur nach dem Gesetz, nicht lösen.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:01 Fr 12.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
Im BGB ist nicht explizit vorgeschrieben, wie eine Abnahme vonstatten zu gehen hat. Im Normalfall werden Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam das Bauwerk begutachten, die im wesentlichen mangelfreie Herstellung feststellen und gemeinsam ein Abnahmeprotokoll unterzeichnen.
Die Abnahme setzt jedoch nicht voraus, dass ein solches Prozedere eingehalten wird. So haben Gerichte eine Abnahme im Einzelfall bereits in der vorbehaltslosen Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber oder im Einzug des Auftraggebers in das fertiggestellte Bauwerk gesehen. Hier sind jedoch jedenfalls die Umstände des Einzelfalles und - soweit vorhanden - die vertraglichen Regelungen entscheidend.
Die VOB/B widmet der Abnahme einen eigenen ihrer insgesamt 18 Paragrafen. Danach gelten für VOB-Verträge folgende Besonderheiten:
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, weil beispielsweise gar keine oder bloß unwesentliche Mängel vorliegen, dann kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber sowohl im Falle eines BGB- als auch eines VOB-Vertrages eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme setzen. Erklärt der Auftraggeber trotz Fristsetzung nicht die Abnahme, dann gilt mit Ablauf der Frist die Abnahme mit all ihren Rechtsfolgen kraft Gesetz als eingetreten.
Fundstelle
§ 12 VOB
Abnahme
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
VOB-Abnahme
Nachtrag:
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig oder kommt er der Frist zur Abnahme
gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht nach, so treten die Abnahmewirkungen ein. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die Abnahmeverweigerung zu Recht oder zu Unrecht erklärt
worden ist. Denn im Verhalten des Auftraggebers liegt die Erklärung, dass er die Erfüllung
des Vertrages endgültig verweigert. Dann treten ebenfalls die Abnahmewirkungen ein.
Fundstelle
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|