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Forum "Geschichte" - Weimarer Verfassung
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Weimarer Verfassung: Frage (reagiert)
Status: (Frage) reagiert/warte auf Reaktion Status 
Datum: 16:28 Di 30.12.2008
Autor: Copperhead

Aufgabe
Hallo!
Erläutern Sie die Weimarer Verfassung in ihren Grundzügen, und beschreiben Sie Schwächen der Verfassung.

Ist es soweit ok, oder kann man da noch was schreiben?
Hilft mir.
Danke, C.

Zentrale Verfassungsprinzipien waren die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung und die Grundrechte, darunter erstmals die staatsbürgerliche und familienrechtliche Gleichstellung der Frauen. Die Grundrechte waren kein unmittelbares, die Gewalten bindendes Recht. Statt Richtschnur für die Gesetzgebung zu sein, galten sie selbst nur nach Maßgabe der Gesetze.
Alle über 20jährigen Männer und Frauen erhielten das allgemeine Wahlrecht. Auf jeweils 60.000 Stimmen kam ein Mandat, womit die Zahl der Reichstagsmitglieder von der Wahlbeteiligung abhing, dadurch garantierte das Wahlsystem eine fast völlige Übereinstimmung von Stimmen- und Mandatsanteil. Jedoch zogen stets sehr viele kleine Parteien in den Reichstag ein.
Der Reichstag fungierte praktisch als alleiniger Gesetzgeber. Dem Reichsrat kam lediglich ein aufschiebendes Veto zu, daß vom Reichstag mit zweidrittel Mehrheit überstimmt werden konnte. Jedoch konnte ein Volksbegehren von zehn Prozent der Wahlberechtigten den Reichstag dazu zwingen, einen ihm zugeleiteten Gesetzentwurf unverändert zu beschließen oder einem Volksentscheid zu überlassen. Fünf Prozent der Wahlberechtigten vermochten einen Volksentscheid über ein vom Parlament bereits verabschiedetes Gesetz zu erzwingen, wenn ein Drittel der Abgeordneten verlangte, die Verkündigung um zwei Monate zu verschieben.
Dies Plebiszitäre Element sollte als Gegengewicht zum Reichstag den Staatsbürgern die Möglichkeit geben sich durch Plebiszite direkt an der staatlichen Willensbildung und Gesetzgebung zu beteiligen.
Reichskanzler und Reichsminister waren dem Reichstag gegenüber verantwortlich. Der Reichskanzler wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Die Minister konnten durch Mißtrauensvotum vom Reichstag entlassen werden.
Um die Gefahr eines allmächtigen Parlaments zu verhindern, wurde der vom Volk auf sieben Jahre gewählte Reichspräsident mit wichtigen Funktionen betraut und dem Reichstag zur Seite gestellt. Diesen konnte er quasi beliebig, nur nicht zweimal hintereinander mit derselben Begründung auflösen. Jedes vom Reichstag verabschiedete Gesetz, mit dem er nicht einverstanden war, durfte er einem Volksentscheid überantworten - eine nie praktizierte Regelung, die gleichwohl den Parlamentarismus ständig bedrohte. Er verfügte über ausgeprägte Notverordnungsrechte. Der Reichspräsident vertat das Reich völkerrechtlich und hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte.

        
Bezug
Weimarer Verfassung: Schwächen?
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:07 Di 30.12.2008
Autor: Loddar

Hallo Copperhead!


Das klingt so schlecht nicht ... allerdings fehlen mir hier (wie gefordert) die Schwächen der Weimarer Verfassung.

Dazu mal einige ergänzende Links:

-  []Weimarer Verfassung: Bewertung (Wikipedia)

-  []Die Verfassung der Weimarer Republik

-  []Die Weimarer Verfassung (Artikel von Reinhard Sturm)


Gruß
Loddar


Bezug
                
Bezug
Weimarer Verfassung: Schwächen..
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:15 Di 30.12.2008
Autor: Copperhead

Aufgabe
Hallo!
Danke für die Links, glaube jetzt hab ich den Rest...
...fals das stimmt was ich geschrieben habe.

Gruß C.

Die grundlegensten Schwächen von Weimar waren: Bei den Wahlen keine 5%-Klausel für die Mandate, also das reiste Verhältniswahlrecht.
Kein konstruktives Mißtrauensvotum, indem ein kanzler nur gestürzt werden kann, wenn man sich auf einen neuen geeinigt hatte.
Zuviel macht beim Reichspräsidenten, der Kanzler konnte ernannt werden, trotzdem dieser keine Mehrheit im Parlament hatte.
Zuwenig Demokraten, nur SPD, Centrum außer von Papen, und die vielen liberalen Partein.

Bezug
                        
Bezug
Weimarer Verfassung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:42 Mi 31.12.2008
Autor: Josef

Hallo Copperhead,

Die Weimarer Verfassung war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung in Deutschland und beruhte auf dem Grundsatz der Volkssouveränität. Weitere Verfassungsprinzipien waren die Gewaltenteilung und die Grundrechte, darunter  erstmals auch die staatsbürgerliche und familienrechtliche Gleichstellung der Frau.

Allerdings waren die Grundrechte kein unmittelbares, die drei Gewalten bindendes Recht, wie im Grundgesetz der  Bundesrepublik von 1949.

Das Volk regierte durch den in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl zustande gekommenen Reichstag, der für vier Jahre gewählt wurde und dem das Gesetzgebungsrecht zustand. Er konnte zwischenzeitlich nur vom Reichspräsidenten aufgelöst werden. Das reine Verhältniswahlrecht förderte die Zersplitterung der Parteien.

Ein Volksbegehren von zehn Prozent der Wahlberechtigten konnte den Reichstag dazu zwingen, einen ihm zugeleiteten Gesetzentwurf unverändert zu beschließen oder aber einem Volksentscheid zu überlassen. Dieses zusätzliche Gegengewicht zum Reichstag stellte allerdings die Kompetenz des Parlaments in Frage.

Die Reichsregierung war von dem Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten abhängig. der Reichskanzler bestimmte die Richtlinien der Politik und trug gegenüber dem Reichstag die Verantwortung für die Bereiche der Außen-, Verteidigungs- und Finanzpolitik.

Besondere Rechte wurden von der Verfassung dem Amt des Reichspräsidenten zugewiesen, da als Gegengewicht zum Parlament geschaffen wurde. Der Reichspräsident war dabei vom Vertrauen des Reichstags unabhängig. Er wurde jeweils au sieben Jahre unmittelbar vom Volk gewählt und ernannte Reichskanzler und Reichsminister und konnte sie auch entlassen. Seine außerordentlichen Vollmachten haben dem Staatsoberhaupt die Züge eines Ersatzkaisers gegeben. Der Reichspräsident vertrat das Reich völkerrechtlich und hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte. Nach Artikel 48 traf er allein Maßnahmen gegen ein Land, das die Verfassung oder Reichsgesetze verletze, vor allem aber konnte er bei erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine vorübergehend vom Parlament und von den Grundrechten losgelöste Alleinregierung führen. Ohne die Mitwirkung des Reichstags konnte er in diesem Fall Gesetze mithilfe von Notverordnungen beschließen.  Dass die sehr weit reichenden Befugnisse des Artikels 48 in der Hand eines Reichspräsidenten, der kein Anhänger der Republik war, zu folgenschweren Entwicklungen führen konnten, wurde von den Verfassungsvätern nicht vorhergesehen.


Quelle:
Fischer Kolleg; Abiturwissen; Geschichte



Viele Grüße
Josef

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