Tatbestandsmerkmale SGBII < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:47 Mi 16.05.2007 | Autor: | Moppel |
Aufgabe | Wie finde bzw erkennt man Tatbestandsmerkmale?
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Ich muss die Tatbestandsmerkmale von §1 bis §31 SGBII markieren habe aber letztlich keine Ahnung wie ich diese herausfinden soll, da ich kein Jura studiere.
Wär lieb, wenn mir jemand zur Seite treten könnte, der Ahnung davon hat.
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:27 Mi 16.05.2007 | Autor: | Josef |
Hallo moppel,
> Wie finde bzw erkennt man Tatbestandsmerkmale?
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> Ich muss die Tatbestandsmerkmale von §1 bis §31 SGBII
> markieren habe aber letztlich keine Ahnung wie ich diese
> herausfinden soll, da ich kein Jura studiere.
>
>
Die Rechtsordnung besteht aus verschiedenen einzelnen Rechtsregeln, mit denen vorgeschrieben ist (Rechtsvorschrift), welche Rechtsfolge sich an einen bestimmten Tatbestand knüpft. Die Rechtsvorschrift legt diesen Tatbestand fest. Sie schildert den Tatbestand, wie er auf eine Vielzahl von Vorgängen oder Verhältnissen des Lebens paßt. Die Rechtsvorschrift greift also einen Lebenstatbestand heraus (abstrahiert), vereinheitlicht (typisiert) ihn und bringt ihn daher auf eine feste Norm, an die die Rechtsfolge geknüpft ist.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:32 Mi 16.05.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Moppel,
Tatbestand,
Strafrecht: als Straftatbestand die Gesamtheit der Merkmale einer gesetzlichen Deliktsbeschreibung in einer Norm, für die eine möglichst genaue Bestimmtheit erforderlich ist. Der äußere Tatbestand (objektive Tatbestand) umfasst alle äußerlich wahrnehmbaren Merkmale der Tat, der innere Tatbestand (subjektiver Tatbestand) die dem äußeren Geschehen zugrunde liegenden seelischen Vorgänge im Täter (z.B. den Tatvorsatz). Der Tatbestand hat insoweit eine rechtsstaatliche Garantiefunktion zugunsten des Täters, als eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor Begehung der Tat in einem gesetzlichen Tatbestand bestimmt war (Grundsatz »nulla poena sine lege«).Einzelne Elemente des Tatbestands nennt man Tatbestandsmerkmale.
© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001
Viele Grüße
Josef
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