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Steuergesetz: Werbungskosten
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:20 So 07.06.2009
Autor: hasso

Halloo,


Ich hätte da mal eine frage zu den Werbungskosten. Und zwar, geht es darum, das in einer Übungsaufgabe von mir steht das Josef Müller Einkünfte aus nicht selbstständiger in Höhe von 29.287 € bezieht.

Werbungskosten liegen folgende vor:

Fahrtkosten(Pendlerpauschale) 2980,8€
Berufsbekleidung 200 €
Kontofürungsgebühren 16 €

Insgesamt ergibt dies, Werbungskosten in Höhe von 3196,80€

Wobei es bei Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit den WK Pauschalbetrag in Höhe von 920 € gibt.

Ich würd gerne wissen, darf man nur einen dieser Werbungskosten ansetzten oder alle beide?
Oder ist es so, das wenn die Werbungskosten §9 ESTG > (größer) sind als den Werbungskostenpauschalbetrag, das dann die Werbungskosten 3196,80 angesetzt werden. Sprich sollten die WK kleiner sein als den WK PB §9a werden die 920€ angesetzt?


thx, liebe grüße hasso

        
Bezug
Steuergesetz: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:17 So 07.06.2009
Autor: Josef

Hallo hasso,

>  
>
> Ich hätte da mal eine frage zu den Werbungskosten. Und
> zwar, geht es darum, das in einer Übungsaufgabe von mir
> steht das Josef Müller Einkünfte aus nicht selbstständiger
> in Höhe von 29.287 € bezieht.
>
> Werbungskosten liegen folgende vor:
>  
> Fahrtkosten(Pendlerpauschale) 2980,8€
>  Berufsbekleidung 200 €
>  Kontofürungsgebühren 16 €
>  
> Insgesamt ergibt dies, Werbungskosten in Höhe von 3196,80€
>  
> Wobei es bei Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit den
> WK Pauschalbetrag in Höhe von 920 € gibt.
>
> Ich würd gerne wissen, darf man nur einen dieser
> Werbungskosten ansetzten

Der höher nachgewiesene Werbungskostenbetrag wird bei der Einkommensteuer-Erklärung berücksichtigt.

oder alle beide?

nur immer der höhere Betrag!


>  Oder ist es so, das wenn die Werbungskosten §9 ESTG >

> (größer) sind als den Werbungskostenpauschalbetrag, das
> dann die Werbungskosten 3196,80 angesetzt werden.

[ok]

> Sprich
> sollten die WK kleiner sein als den WK PB §9a werden die
> 920€ angesetzt?
>  

[ok]



Von den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird zur Berücksichtigung von Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € im Kalenderjahr abgezogen, wenn keine höhreren Werbungskosten nachgewiesen werden.




Viele Grüße
Josef


Bezug
                
Bezug
Steuergesetz: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 16:39 So 07.06.2009
Autor: hasso

danke dir !!

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