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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:31 Di 21.12.2010 | Autor: | domerich |
Aufgabe | "Wenn z.B. das Betriebssystem Windows 7 auf diesem Weg verkauft wird, kann man es nicht gebraucht erwerben. Da aber kaum jemand etwa auf
Linux ausweichen möchte, der unbedingt Windows 7 nutzen möchte, kann der Softwarehersteller in diesem Fall auch alle nachgelagerten Vertriebsstufen nebst Sekundärmärkten kontrollieren."
aus:
Dieses Urteil hat ganz erhebliche Auswirkungen auf den Handel mit Software. Durch eine zwingende
Aktivierung der Software durch Abschluss eines Benutzerkontos muss jeder Käufer einen Vertrag mit dem
Rechteinhaber schließen. In diesem lassen sich zahlreiche Verwendungsbeschränkungen verankern.
Mit dem Verbot der Weitergabe des Benutzerkontos lässt sich auf diese Weise der gesamte Markt mit
Gebrauchtsoftware austrocknen, wenn die Softwarehersteller bei unerlaubten Weiterveräußerungen gegen
die vertraglich mit ihnen verbundenen Käufer vorgehen. Dadurch würde i.E. der Erschöpfungsgrundsatz,
zumindest bei digitalen Produkten, ausgeschlossen. Dies ist umso bedenklicher, als Softwareprodukte
häufig nicht durch andere Produkte substituiert werden können. Wenn z.B. das Betriebssystem Windows 7
auf diesem Weg verkauft wird, kann man es nicht gebraucht erwerben. Da aber kaum jemand etwa auf
Linux ausweichen möchte, der unbedingt Windows 7 nutzen möchte, kann der Softwarehersteller in diesem
Fall auch alle nachgelagerten Vertriebsstufen nebst Sekundärmärkten kontrollieren. Es wird abzuwarten
sein, wie die Softwarebranche auf das Urteil reagiert. |
was ist denn hier bitteschön damit gemeint? ich verstehe es nicht. Ich denke in Richtung gebraucht markt aber naja dann hätte er das auch schreiben können...
danke!
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Hallo domerich,
diese Frage gehört eigentlich genauso in unser Forum Jura.
google mal nach Erschöpfungsgrundsatz. Da müsstest Du alles Nötige finden.
Im Grundsatz geht es darum, ob nicht die Rechte des Urhebers mit dem Erstverkauf vollständig abgegolten sind. Durch den Urheberrechtsschutz ist eine Vervielfältigung rechtlich untersagt, aber die Möglichkeit des Weiterverkaufs dadurch nicht eingeschränkt.
Es gibt zwei weitere Threads zu diesem Thema bei uns. Beide gehen auf Erstanfragen von Dir zurück.
Kannst Du also mal deutlicher fragen, was Du eigentlich wissen willst - oder aber Bezug nehmen auf die Antworten, die Du schon bekommen hast?
Grüße
reverend
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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:25 Mi 22.12.2010 | Autor: | domerich |
Ich weiß sehr gut, was der Erschöpfungsgrundsatz besagt, danke.
Deswegen muss mir nicht unbedingt klar sein, was nachgelagerte Vertriebsstufen und Sekundärmärkte bedeuten soll.
Ich habe nirgends im Internet einen Hinweis darauf gefunden, dass das hier Gebrauchtsoftwaremärkte bedeuten soll...
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Hallo nochmal,
echt kein Grund, so muffig zu reagieren.
Zu den wenigen Dingen, die aus den vorgelegten Textteilen ersichtlich sind, gehört aber sicher, dass das Betriebssystem Windows 7 als Beispiel für eine nicht mit zitierte Rechtslage herangezogen wird.
Deine Frage dazu war aber nur: "was ist hier gemeint?"
Wie soll man bitte darauf antworten?
Etwas präziser musst Du schon sein. Und dass die jedes von ca. 100 Wörtern erklärt wird, wirst Du nicht erwartet haben. Also benenne doch bitte genauer, wonach Du eigentlich fragst.
Falls es der Begriff "Sekundärmärkte" ist, mit dem Du den Thread betitelt hast, dann lautet die Antwort: das ist im Sinne des vorgelegten Textes überhaupt kein feststehender Begriff. Sicher ist damit nur, dass nicht der Primärmarkt und damit hier der "normale Handelsweg" gemeint ist. Ob Wieder- und Weiterverkauf "von privat" darunter fällt oder nicht, kann nur der Kontext erschließen. Möglicherweise soll der Begriff aber bewusst Deutungsspielraum offenhalten.
Das gilt ähnlich für den Begriff "nachgelagerte Vertriebsstufe", der ebenfalls kein geprägter oder definierter ist. Er legt wiederum nur nahe, dass es um Weiterverkauf im Anschluss an die "normale" Handelskette geht - z.B. ein kleiner PC-Bastlerladen, der einen ganzen Stapel der diesjährigen ALDI-Funktastatur zu erhöhtem Preis anbietet. Darf er das auch mit Windows-Paketen, die er irgendwo anders gekauft hat? Über diesen Teil der Handelskette kann der Hersteller nicht verfügen (kein "Vertragshändler").
Und da kommt eben doch der Erschöpfungsgrundsatz ins Spiel.
Grüße
reverend
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:43 Mi 22.12.2010 | Autor: | domerich |
danke für die gute Antwort :)
wollte nicht muffig sein, stecke nur bei meiner Arbeit etwas fest :/
und präzise Fragen zu formulieren ist zugegebenermaßen nicht meine Stärke.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:40 Mi 22.12.2010 | Autor: | reverend |
Hallo nochmal,
> danke für die gute Antwort :)
Ich fürchte, sie ist nicht so fundiert, wie sie vielleicht klingt...
> wollte nicht muffig sein, stecke nur bei meiner Arbeit
> etwas fest :/
Schon gut. Wenn ich darüber sauer wäre, würde ich einfach nicht antworten. Das ist ja ein Vorteil bei einem offenen und öffentlichen Forum: man kann sichs aussuchen...
> und präzise Fragen zu formulieren ist zugegebenermaßen
> nicht meine Stärke.
Wenn Du weiter an juristischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen arbeitest, musst Du daran arbeiten. Aber genau das tut man ja im Studium.
Viel Erfolg!
reverend
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