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Schadensersatz §823: Kausalität + Adäquanz
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:48 Mi 10.11.2010
Autor: Pelz

Hallöchen zusammen,

ich hoffe ich bin hier mit meiner frage richtig :-).

in ein paar wochen habe ich meine schriftliche abschlussprüfung und ich muss auch eine prüfung in BGB absolvieren. Im moment nehmen wir das Thema Schadensersatz durch und machen auch einige FÄlle.

Wir haben ein Prüfungsschema bekommen wie wir die Fälle prüfen sollen. Unter anderem kommt da die Kausalität und Adäquanz vor. Wir haben zwar das mal durchgesprochen was das ist, aber ich versteh das in der Jura sprache nicht und gegoogelt habe ich auch schon, aber da verstehe ich noch weniger.

Kann mir vllt jemand das "einfach" erklären und den Unterschied sagen und auf was ich da zu achten habe wenn ich so einen fall prüfe??

vielen dank im voraus :-)

lg tine

        
Bezug
Schadensersatz §823: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:49 Do 11.11.2010
Autor: Josef

Hallo tine,

"Die Ursächlichkeit (=Kausalität) ist ein zum Teil ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung, das aus dem Sinnzusammenhang herauszulesen ist. Es besteht eine doppelte Kausalitätskette. Erstens muss das Handeln des Täters durch dei Verletzungshandlung zu einer Rechtsgutverletzung geführt haben (haftungsbegründende Kausalität) und zweitens muss die Rechtsgutverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein ("daraus"), was als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet wird.

Gedanklicher Ausgangspunkt für die Bestimmung der Kausalität ist die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie, für die alle Bedingungen gleichwertig sind. Ursächlich (kausal) ist danach jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Bei der Frage, ob die geforderte Kausalität vorliegt, ist daher zu untersuchen, ob der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Schädiger nicht gehandelt oder im fAll eines Unterlassens das Erforderliche getan hätte.

Diese Bedingungslehre kann zu nicht hinnehmbaren Härten führen, weshalb man weiterhin prüfen muss, ob der Schaden dem Schädiger zugerechnet werden kann."

Beispiel:

"Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird das Opfer eines Verkehrsunfalls beim Transport in die Klinik nicht in einem zweiten Verkehrsunfall geraten. Gänzlich unwahrscheinlich ist dies aber nicht, weil eine unter Blaulicht stattfindende Notfallfahrt mit dem Rettungswagen große Risiken mit sich bringt. Stirbt de Angefahrene hierdurch, so ist sein Tod adäquat kausal au den ersten Unfall zurückzuführen und dem Unfallverursacher zuzurechnen."

"Zieht sich das Unfallopfer in der Klinik jedoch eine Infektion mit  dem selben Ebola-Virus zu, weil es zufällig mit dem Infizierten in Kontakt gekommen ist, bevor dessen Erkrankung erkannt wurde, so ist ein hierauf zurückzuführendes Versterben nicht mehr adäquat kausal auf den ersten Unfall zurückzuführen, weil eine solche Verkettung unglücklicher Umstände völlig unwahrscheinlich ist."

Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Bayerische Verwaltungsschule



Kausalität (Ursächlichkeit): Aus den §§ 823 ff. BGB ergibt sich, dass eine unerlaubte Handlung mit ihren Folgen nur gegeben ist, wenn die Handlung des Schädigers ursächlich für den eingetretenen Schaden ist (ursächlicher Zusammenhang).



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