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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:54 Fr 21.12.2007 | Autor: | Manuela |
Aufgabe | Fall
Am 21.11.2005 kauft der 17-jährige Max beim Spielwarenhändler Brockmann in dessen Ladengeschäft eine Xbox 360 für 450 Euro. Sie vereinbaren , dass Max 100 Euro anzahle und den Rest des Kaufpreises in gleichbleibenden Monatsraten zu je 50 Euro jeweils zum 3. eines Monats begleiche. Brockmann behält sich das Eigentum an der Xbox bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises vor. Max unterschreibt eine Urkunde, die den Erfordernissen des § 502 I BGB entspricht, und erhält eine Abschift dieser Urkunde. Weinige Tage später erfahren die Eltern vom Kauf und erklären Max gegenüber, dass sie nicht einverstanden seien; Max solle die Xbox zurückgeben. Max behälrt jedoch die Xbox und zahlt am 3.12.2005 die erste Rate an Brockmann. Jetzt erst erfährt Brockmann, dass Max minderjährig ist. Mit eingeschriebenen Brief, der am 22.12.2005 bei den Eltern eintrifft, fordert Brockmann die Eltern zur Genehmigung auf. Diese erklären Max gegenüber, sie seien nach wie vor nicht einverstanden. Am 2.1 .2006 feiert Max seinen 18. Geburtstag. Am 3.1.2006 zahlt Max die Januarrate an Brockmann. Brockmann bittet Max bei dieser Gelegenheit, auf der Vertragsurkunde vom 21.11.2005 eine gesonderte Belehrung über sein Widerrufsrecht zu unterschreiben. Max unterschreibt diese Belehrung, welche den Formvorschriften des §355 II BGB genügt; Brockmann übergibt Max die Fotokopie der dadurch vervollständigten Vertragsurkunde. Am 3.2 .2006 zahlt Max eine weitere Rate bei Brockmann. Am 4.2.2006 wird die Xbox ohne Max´ Verschulden zerstört. Am 6.2.2006 erscheint Max bei Brockmann und übergibt im ein Schreiben, in welchem er erklärt, er werde den Kaufpreis nicht zahlen.
Kann Brockmann den Rest des Kaufpreises von Max verlangen? |
Meine Lösung:
Brockmann könnte von Max den Rest des Kaufpreises auf Grudlage von § 433 II BGB verlangen.
1. Voraussetzung dafür wäre ein wirksamer Kaufvertrag
a) Brockmann und Max haben sich über die essentialia negottii geeinigt (+)
b) Die Willenserklärung von Max könnte jedoch auf Grund der MInderjährigkeit (§ 106) unwirksam sein nach § 107 BGB
aa) Wegen der Pflicht zur Kaufpreiszahlung ist das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
bb) Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (-)
cc) Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (-)
dd) §110 greift nicht, wegen Ratenzahlung
ee) Zunächst ist das Geschäft schwebend unwirksam
ff) Brockmann fordert die Eltern zur Genehmigung am 22.12. 2005 auf
gg) Damit wird die Verweigerung gegenüber Max unwirksam sie kann nur noch gegenüber Brockmann erklärt werden.
hh) Eltern haben 2 Wochen zur Genehmigung Zeit, keine Erklärung heißt verweigerung (Firstablauf 04.01.2006)
ii) Am 02.1.2006 wird Max 18 und genehmigt am 3.1 2006 den Vertrag durch Ratenzahlung. Dies ersetzt die Genehmigung der Eltern (§108 III)
jj) Der Kaufvertag kommt also wirksam zustande.
2. der Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte allerdings durch erloschen sein.
aa) Der Restanspruch ist noch nicht erfüllt
bb) Max könnte allerdings widerrufen haben
Ab hier komm ich nicht mehr weiter, weil ich glaube dass das Widerrufsrecht wegen Teilzahlungsvertrag des Max am 4.2 erlöschen ist er aber erst am 6.2 den Widerruf erklärt
Wäre für einen Tipp sehr dankbar
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:52 Sa 22.12.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Manuela,
> Fall
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> Am 21.11.2005 kauft der 17-jährige Max beim
> Spielwarenhändler Brockmann in dessen Ladengeschäft eine
> Xbox 360 für 450 Euro. Sie vereinbaren , dass Max 100 Euro
> anzahle und den Rest des Kaufpreises in gleichbleibenden
> Monatsraten zu je 50 Euro jeweils zum 3. eines Monats
> begleiche. Brockmann behält sich das Eigentum an der Xbox
> bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises vor. Max
> unterschreibt eine Urkunde, die den Erfordernissen des §
> 502 I BGB entspricht, und erhält eine Abschift dieser
> Urkunde. Weinige Tage später erfahren die Eltern vom Kauf
> und erklären Max gegenüber, dass sie nicht einverstanden
> seien; Max solle die Xbox zurückgeben. Max behälrt jedoch
> die Xbox und zahlt am 3.12.2005 die erste Rate an
> Brockmann. Jetzt erst erfährt Brockmann, dass Max
> minderjährig ist. Mit eingeschriebenen Brief, der am
> 22.12.2005 bei den Eltern eintrifft, fordert Brockmann die
> Eltern zur Genehmigung auf. Diese erklären Max gegenüber,
> sie seien nach wie vor nicht einverstanden. Am 2.1 .2006
> feiert Max seinen 18. Geburtstag. Am 3.1.2006 zahlt Max die
> Januarrate an Brockmann. Brockmann bittet Max bei dieser
> Gelegenheit, auf der Vertragsurkunde vom 21.11.2005 eine
> gesonderte Belehrung über sein Widerrufsrecht zu
> unterschreiben. Max unterschreibt diese Belehrung, welche
> den Formvorschriften des §355 II BGB genügt; Brockmann
> übergibt Max die Fotokopie der dadurch vervollständigten
> Vertragsurkunde. Am 3.2 .2006 zahlt Max eine weitere Rate
> bei Brockmann. Am 4.2.2006 wird die Xbox ohne Max´
> Verschulden zerstört. Am 6.2.2006 erscheint Max bei
> Brockmann und übergibt im ein Schreiben, in welchem er
> erklärt, er werde den Kaufpreis nicht zahlen.
>
> Kann Brockmann den Rest des Kaufpreises von Max verlangen?
> Meine Lösung:
>
> Brockmann könnte von Max den Rest des Kaufpreises auf
> Grudlage von § 433 II BGB verlangen.
>
> 1. Voraussetzung dafür wäre ein wirksamer Kaufvertrag
> a) Brockmann und Max haben sich über die essentialia
> negottii geeinigt (+)
> b) Die Willenserklärung von Max könnte jedoch auf Grund
> der MInderjährigkeit (§ 106) unwirksam sein nach § 107
> BGB
> aa) Wegen der Pflicht zur Kaufpreiszahlung ist das
> Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
> bb) Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (-)
> cc) Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (-)
> dd) §110 greift nicht, wegen Ratenzahlung
> ee) Zunächst ist das Geschäft schwebend unwirksam
> ff) Brockmann fordert die Eltern zur Genehmigung am 22.12.
> 2005 auf
> gg) Damit wird die Verweigerung gegenüber Max unwirksam
> sie kann nur noch gegenüber Brockmann erklärt werden.
> hh) Eltern haben 2 Wochen zur Genehmigung Zeit, keine
> Erklärung heißt verweigerung (Firstablauf 04.01.2006)
> ii) Am 02.1.2006 wird Max 18 und genehmigt am 3.1 2006 den
> Vertrag durch Ratenzahlung. Dies ersetzt die Genehmigung
> der Eltern (§108 III)
> jj) Der Kaufvertag kommt also wirksam zustande.
>
> 2. der Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte allerdings
> durch erloschen sein.
> aa) Der Restanspruch ist noch nicht erfüllt
> bb) Max könnte allerdings widerrufen haben
>
> Ab hier komm ich nicht mehr weiter, weil ich glaube dass
> das Widerrufsrecht wegen Teilzahlungsvertrag des Max am 4.2
> erlöschen ist er aber erst am 6.2 den Widerruf erklärt
>
> Wäre für einen Tipp sehr dankbar
Die Willenserklärung Minderjähriger bedürfen nach § 107 BGB grundsätzlich der Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters. Diese werden in aller Regel die Eltern sein, da die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes umfasst, die grundsätzlich gemeinschaftlich ausgeübt wird (§1629 Abs. 1 BGB). Ist die Einwilligung nicht ausdrücklich eingeholt worden, kann der Vertrag durch Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abvs. 1 BGB) mit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts rückwirkender Wirkung doch noch wirksam werden. Bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sind nach § 111 Satz 1 BGB von vornherein unwirksam.
Zum Zwecke alsbaldiger Klarheit und zur Beendigung des Schwebezustands stellt das Gesetz in § 108 Abs. 2 und 3 BGB sowei § 109 BGB eigen Regeln auf. Der Vertragspartner kann, um Gewissheit zu erlangen, den gesetzlichen Vertreter nach § 108 Abs. 2 BGB dazu auffordern, sich zu dem Rechtsgeschäft zu erklären. Ab Zugang der Aufforderung läuft eine zweiwöchige Frist, deren erfolgloser Ablauf eine fiktive Verweigerung der Genehmigung beinhaltet. Schweigen gilt hier ausnahmsweise als (ablehnende) Willenserklärung. Die Aufforderung macht vorherige elterliche Erklärungen an den Minderjährigen unwirksam.
Wird der Minderjährige während der Schwebezeit volljährig, kann er selbst entscheiden (§108 Abs. 3 BGB).
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 110 BGB wirksam, wenn der Minderjährige die Gegenleistung mit eigenen Mitteln und somit seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Für einen Ratenkauf bedeutet dies, dass auch die letze Rate bezahlt sein muss.
Nach Gefahrübergang stehen dem Käufer die in § 437 BGB aufgelisteten Rechte zu, jedoch nur stufenweise. Die vorrangige Rechtsfolge ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§ 437 Nr. 1 i.V. m. § 439 Abs. 1 BGB), einhergehend mit dem damit verbundenen Recht des Verkäufers auf eine zweite Chance. In derersten Stufe kann der Käufer nach § 439 Abs. 1BGB zunächst nur zwischen Beseitigung des Mangels (= Nachbesserung, Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (= Nachlieferung, Ersatzlieferung, Umtausch) wählen, wobei es auf die Erheblichkeit des Mangels hier genauso wenig ankommt, wie auf ein Verschulden.
Erst nachdem die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt übergehen.
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährung grundsätzlich zwei Jahre und beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Diese Verjährungsregelung gilt nur für die Mängelansprüche nach 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB, weil eben nur Ansprüche der Verjährung unterliegen (§ 194 Abs. 1 BGB). Beachte aber auch Garantieübernahme.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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(Frage) beantwortet | Datum: | 20:42 Sa 22.12.2007 | Autor: | Manuela |
Ich verstehe nicht ganz wieso Max ein Rücktrittsrecht nach § 437 zustehen soll. Voraussetzung dafür wäre doch dass die Xbox bei Gefahrübergang mangelhaft (§434) wäre. Im Sachverhalt findet sich dazu allerdings kein Hinweis. Oder?
Ich dachte dass Max ein Widerrufsrecht nach § 501, § 495 I und §355 zu.
Ich bin mir aber nicht ganz sicher ob die Monatsfirst (da Aushändigung der Belehrung erst nach Vertragsabschluss) schon abgelaufen ist. Berechnung nach §187 und $188
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:14 So 23.12.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Manuela,
Am 3.1.2006 zahlt Max die Januarrate an Brockmann. Brockmann bittet Max bei dieser Gelegenheit, auf der Vertragsurkunde vom 21.11.2005 eine gesonderte Belehrung über sein Widerrufsrecht zu unterschreiben. Max unterschreibt diese Belehrung, welche den Formvorschriften des §355 II BGB genügt; Brockmann übergibt Max die Fotokopie der dadurch vervollständigten Vertragsurkunde. Am 3.2 .2006 zahlt Max eine weitere Rate bei Brockmann. Am 4.2.2006 wird die Xbox ohne Max´ Verschulden zerstört. Am 6.2.2006 erscheint Max bei Brockmann und übergibt im ein Schreiben, in welchem er erklärt, er werde den Kaufpreis nicht zahlen.
Kann Brockmann den Rest des Kaufpreises von Max verlangen?
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Formvorschriften des § 355 II BGB erfüllt sind.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären.
Widerruf = 6.2.06
Beginn der Zweiwochenfrist = 3.1.06
also verspätet.
Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
Selbst wenn ein wirksamer Vertragsabschluss mit Volljährigkeit am 2.1.06 angenommen wird, ist die Monatsfrist bis zum Widerruf am 6.2.06 abgelaufen.
Danach muss Käufer den Kaufpreis zahlen.
Beachte jedoch § 476 BGB (Beweislastumkehr)
Zeigt sich binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang, dass die Sache einen Mangel hat, dann wird vermutet, dass die Sache bereits zu diesem Zeitpunkt mangelbehaftet war. Der Verkäufer hat jetzt die Möglichkeit diese Vermutung zu widerlegen, § 292 ZPO.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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