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Hallo,
ich beschäftige mich gerade mit dem Patentrecht und habe eine Frage zum §15 PatG:
Sind die 3 aufgeführten Rechte ("Recht auf das Patent", "Anspruch auf Erteilung des Patents", "Recht aus dem Patent") die sog. Stammrechte des Inhabers oder was ist unter dem Stammrecht zu verstehen?
Denn dann geht es ja weiter:
Die Erben erhalten also (immer?) alle 3 (Stamm?)rechte. Alle anderen krafts Rechtsgeschäft allerdings nur dann, wenn die (Stamm?)rechte unbeschränkt übertragen werden. Hier frage ich mich aber, wie das aussehen soll. Ich kann doch nicht den Anspruch auf Erteilung des Patents übertragen und zwar ausschließlich?
Dann gibt es ja noch den Unterschied zwischen der ausschließlichen Lizenz und der einfachen/nicht-ausschließlichen Lizenz. Hier verstehe ich aber §7 nicht, denn da steht einmal etwas von "ganz oder teilweise" und direkt danach "ausschließlich oder nicht ausschließlich". Wie kann ich denn etwas teilweise ausschließlich oder teilweise nicht-ausschließlich als Lizenz vergeben?
Bei mir im Buch steht zur ausschließlichen Lizenz: "Inhaber verliert Nutzungsrechte, aber er bleibt Inhaber deS StammrechtS". Welches ist denn gemeint? Ich dachte, es gäbe 3.
Vielen Dank!
Wäre sehr dankbar, wenn mir das jemand erlätern könnte.
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 11:09 Fr 18.03.2011 | Autor: | Josef |
Hallo Englein,
> ich beschäftige mich gerade mit dem Patentrecht und habe
> eine Frage zum §15 PatG:
> Sind die 3 aufgeführten Rechte ("Recht auf das Patent",
> "Anspruch auf Erteilung des Patents", "Recht aus dem
> Patent") die sog. Stammrechte des Inhabers oder was ist
> unter dem Stammrecht zu verstehen?
>
"Dem Patentinhaber steht das alleinige Recht zu, den patentierten Gegenstand gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Das Patent kann auf einen anderen übertragen (Patentveräußerung) oder zur Benutzung (Lizenzerteilung) überlassen werden, es ist auch vererblich. "
Quelle: Der Brockhaus, (c) wissenmedia GmbH, 2010
> Denn dann geht es ja weiter:
> Die Erben erhalten also (immer?) alle 3 (Stamm?)rechte.
> Alle anderen krafts Rechtsgeschäft allerdings nur dann,
> wenn die (Stamm?)rechte unbeschränkt übertragen werden.
> Hier frage ich mich aber, wie das aussehen soll. Ich kann
> doch nicht den Anspruch auf Erteilung des Patents
> übertragen und zwar ausschließlich?
>
"Das ausschließliche Nutzungsrecht kann der Patentinhaber ganz oder zum Teil durch einen Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen."
Quelle: Betriebswirtschaft; Lexikon für Studium und Praxis; rowohlts enzyklopädie
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:25 Di 22.03.2011 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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