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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:28 So 22.05.2011 | Autor: | nicom88 |
Hi, wenn ein Mdj. mit Zustimmung seiner Eltern Geschäfte tätigt und dann aber irgendwann die Forderungen aus etwaigen Verträgen nicht mehr tilgen kann.. ist da ein Rückgriff auf die Eltern möglich?
Bauchgefühl sagt ja, aber ich wüsste nicht wie... VSzD oder DSL passen hier nicht, weil der Vertragspartner des Kindes nicht Dritter im Sinne dieser Institute ist...
Habt ihr eine Idee?
Liebe Grüße
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Erklär mal bitte genauer was du mit "mit Zustimmung der Eltern Geschäfte tätigen" meinst...
Wenn die Eltern etwaige Verträge mit unterzeichnen kann natürlich auf sie zurückgegriffen werden.
Wenn die Eltern ihrem Kind sagen "mach mal" können sie das später auch wieder leugnen...
Davon mal abgesehen glaube ich kaum dass jemand einen Vertrag mit einem Minderjärigen unterzeichnen würde bzw. dass so ein Geschäftsvertrag ohne Mitunterschrift der Eltern wirklich gültig wäre...
Also ein, zwei Beispiele wären praktisch. ;)
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:58 Di 24.05.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
> Hi, wenn ein Mdj. mit Zustimmung seiner Eltern Geschäfte
> tätigt und dann aber irgendwann die Forderungen aus
> etwaigen Verträgen nicht mehr tilgen kann.. ist da ein
> Rückgriff auf die Eltern möglich?
>
> Bauchgefühl sagt ja,
> aber ich wüsste nicht wie... VSzD
> oder DSL passen hier nicht, weil der Vertragspartner des
> Kindes nicht Dritter im Sinne dieser Institute ist...
>
„Für alle Rechtsgeschäfte, die dem beschränkt Geschäftsfähigen nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringen, bedarf er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vgl. §§ 107, 1821, 1643 BGB).
Liegt eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor, so ist das Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen von vornherein voll wirksam." [1]
„Wird sie erteilt, wird das Kind berechtigt und verpflichtet, andernfalls kann der Geschäftspartner den handelnden Elternteil nach seiner Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch nehmen oder den Vertrag widerrufen (§ 179 BGB).“ [2]
Quellen:
[1] Allgemeine Rechtslehre; Bürgerliches Recht und Handelsrecht; Spangemacher; efv
[2] Gesetzliche Vertretung
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 20:11 Fr 27.05.2011 | Autor: | nicom88 |
Aber das Problem besteht doch weiterhin, da in meinem Fall der Mdj. ermächtigt wurde, Geschäfte zu tätigen. Dann passt aber §179 nicht, weil er ja trotzdem handeln muss (auch nach § 179 III kann er sich nicht exkulpieren).
Oder seh ich hier den Wald vor lauter Bäumen nicht?
Danke und liebe Grüße
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:08 Sa 28.05.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
Prüfschema Geschäftsfähigkeit und Rechtfolgen
Tatbestand:
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjährige 7-17 Jahre
(§§ 106 - 113 BGB)
zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(siehe §§ 182 ff. BGB)
Einwilligung (§ 183) des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB)
Rechtsfolge = Rechtsgeschäft wirksam (Wirksamer Vertrag)
Allgemeine Vorschriften bei Pflichtverletzungen gem. §§ 280 ff.
Viele Grüße
Josef
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