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(Frage) beantwortet | Datum: | 23:19 Do 24.05.2012 | Autor: | nicom88 |
Heyho, ich habe Fragen rund ums Übernahmeprotokoll. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?
1. eine Anfechtung des Protokolls ist nach allgemeinen Regeln möglich; wenn man jetzt wegen arglistiger Täuschung anficht, ist dann die komplette Erklärung nichtig oder nur ein Teil? Dies richtet sich auch nach allgemeinen Regeln, also wird grds. nur das nichtig sein, worüber getäuscht wurde, denke ich, weil anzunehmen ist, dass der Rest bestand haben soll. Habe ich recht?
2. Wenn man das Protkoll anficht, die Gegenseite dieses aber nicht rausgibt und sich weiterhin darauf beruft, gelten dann die Rechtsscheingrundsätze? Beispiel: Untermieter schließt mit Hauptmieter Mietvertrag und fertigt Übergabeprotokoll an, es kommt zu Streitigkeiten. Untermieter ficht Protokoll an, Hauptmieter beruft sich auf Protokoll; Vermieter des Hauptmieters beruft sich auf Protokoll des Hauptmieters und verweist auf den Zivilrechtsweg.
Grds. könnte man diesen Gedanken fassen, da eine Urkunde im Umlauf ist. Aber der Rechtsscheingedanke ist eher auf Vollmachten zugeschnitten.
3. Wenn im Vertrag versch. Pflichten vereinbart wurden, diese jedoch nicht erfüllt wurden und diese (wg. arg. Täuschung) nicht erbrachten Leistungen nicht im Übergabeprotokoll moniert wurden, hat dies Auswirkungen bzgl. der Verpflichtungen?
Grds. kann man keine Ansprüche geltend machen, wenn man einen bestimmten Zustand der Wohnung bescheinigt hat, der obj. nicht gegeben ist. Aber ist das Übergabeprotokoll als Verzicht auf diese Ansprüche zu werten (wenn man jetzt die Anfechtung wg. argl. Täuschung außen vor lässt)?
Vielen Dank und liebe Grüße.
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(Antwort) fertig | Datum: | 11:06 Fr 25.05.2012 | Autor: | Josef |
Hallo,
"Bei Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren die Personen oft die gemeinsame Besichtigung der Wohnung und erstellen hierüber ein Protokoll. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es jedoch nicht.
Ein vom Vermieter und vom Mieter unterschriebenes Abnahmeprotokoll kann weitreichende Wirkungen haben. Wird dem Mieter ausdrücklich bescheinigt, dass er die Wohnung mangelfrei zurückgegeben hat, ist darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Entdeckt der Vermieter später doch noch Schäden, kann er sie nicht mehr geltend machen.
Umgekehrt kann sich der Mieter in einem solchen Abnahmeprotokoll verpflichten, unabhängig von dem, was er nach dem Mietvertrag leisten müsste, bestimmte Schäden zu beseitigen oder Renovierungsmaßnahmen durchzuführen. Durch ein solches konstitutives Schuldanerkenntnis wird eine vom Mietvertrag rechtlich selbständige Leistungspflicht des Mieters begründet. Die Rechtsprechung ist aber bei der Annahme solcher selbständiger Leistungsverpflichtungen zurückhaltend. Falls im Abnahmeprotokoll nur der Zustand der Wohnung festgehalten wird, bedeutet dies seitens des Mieters kein Anerkenntnis einer Leistungsverpflichtung (LG Aachen, WuM 1981, 163=.
Anererseits soll der Vermieter in einem solchen Fall weitere Schäden anmelden können, wenn der Mieter diese unstreitig verschuldet hat (AG Köln, WuM 1986, 85). Ob allerdings alle AG diese Rechtsprechung folgen, erscheint zweifelhaft. Vielmehr besteht eher die Tendenz, zulasten des Vermieters das Abnahmeprotokoll als abschließend anzusehen. Vor Unterzeichnung eines solchen ist daher Vorsicht und sorgfältige Prüfung gebotetn."
Quelle: Vermieter-Lexikon; Haufe; Seite W 24: 8. Auflage; ISBN 3-448-06147-6
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 01:52 Sa 26.05.2012 | Autor: | nicom88 |
Vielen Dank.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 02:17 Sa 26.05.2012 | Autor: | nicom88 |
Erledigt. Vielen Dank.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 05:31 Sa 26.05.2012 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
> Erledigt. Vielen Dank.
Gern geschehen!
Viele Grüße
Josef
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