Lieferverzug? Vorgehensweise! < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:39 So 21.06.2015 | Autor: | betina |
Aufgabe | Bsp. Aufgabe: Ein Süßwarenhändler hat bei einem Lieferer 50 Kisten Kakao bestellt. Als Liefertermin wurde Mitte Juni zugesagt. Durch ein Versehen ist die Bestellung abhanden gekommen, es folgt keine Lieferung bis zum 28. Juni.
a) Ist der Lieferer in Verzug?
b) Welches Recht wird der Großhändler bei eine Nicht rechtzeitigen Lieferung geltend machen, wenn
Preise inzwischen gefallen sind
Preise inzwischen gestiegen sind
nachweisbar ein Schaden entstanden ist? |
Hallo Leute,
ich bin echt am Verzweifeln, was dieses Thema Lieferverzug angeht!
Mein Hauptproblem bei diesen unterschiedlichen Übungsfällen ist zu "ermitteln" WELCHES Recht der Käufer in dem jeweiligen Fall zusteht - also die Abgrenzung der Käuferrechte kurz gesagt: die Vorgehensweise diese Aufgaben zu lösen!
Was ich als 1. schonmal fragen will ist, ob ALLE 2 Voraussetzung GLEICHZEITIG vorhanden sein müssen, damit Lieferverzug vorliegt?
Die 2 Vorraussetzungen "Fälligkeit" UND "Verschulden".
Meine Vorgehensweise:
1. Liegt eine Fälligkeit vor? """Meine Übersetzung: Hat der Lieferer nicht rechtzeitig geliefert?"""" Ja! (Bisher war diese Antwort bei allen Aufgaben mit "Ja" zu beantworten)
2. Liegt ein Verschulden vor? Ja! "Durch ein Versehen ist die Bestellung..."
Jetzt mein Problem, muss jetzt AUCH zusätzlich ein Verschulden, als Vorraussetzung zu einem Käuferrecht da sein? In diesem Fall liegt ein Verschulden vor. Was wäre wenn kein Verschulden vorhanden ist??? Heisst das, es liegt kein LIverzug vor?
3. Wurde ein Fixer oder nicht genau festgelegter Termin vereinbart? nicht genau festgelegter Termin -> Mitte Juni
nicht genau festgelegter Termin heisst, dass zuerst eine Mahnung dem Lieferer zugeschickt werden muss, damit er in Verzug gerät. --> Wäre die Antwort für a)
Was wäre hier das Käuferrecht??? Lieferung+Schadensersatz??
Wie wäre der Fall zu verstehen, wenn er nicht auf die Mahnung reagieren würde???
Was wäre, wenn ein Fixer Termin ausgemacht wurde??
1. Fälligkeit liegt vor
2. Verschulden liegt vor
3. Mahnung muss nicht sein um Lieferung+evtl. Schadensersatz zu fordern, weil ein Fixer Termin ausgemacht wurde!
HÄTTE der Großhändler in diesem Fall auch Schadensersatz statt Leistung fordern können? denn eine angemessene Nachfrist ist bei diesem Käuferrecht ja entbehrlich, wenn ein Fixertermin ausgemacht wurde .. und eine Fälligkeit und Verschulden liegt ja auch vor für dieses Käuferrecht vor.
Ich wäre euch super dankbar, wenn ihr auf meine einzelnen Fragen eingeht! Ich hab schon so viele Seiten u. Bsp. im Internet gelesen, bin aber immer noch so schlau wie vorher :(!!
P.S: Ich wäre jetzt auch nicht in der Lage die b) zu lösen, weil ich es nicht ganz checke....
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:02 Mo 22.06.2015 | Autor: | Josef |
Hallo betina,
> Bsp. Aufgabe: Ein Süßwarenhändler hat bei einem Lieferer
> 50 Kisten Kakao bestellt. Als Liefertermin wurde Mitte Juni
> zugesagt. Durch ein Versehen ist die Bestellung abhanden
> gekommen, es folgt keine Lieferung bis zum 28. Juni.
> a) Ist der Lieferer in Verzug?
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs in Kurzform:
- Wirksames Schuldverhältnis (§§ 241 (1), 241 (2), 311 (1), 311 (2), z.B. 433)
- Pflichtverletzung (§ 280 (1) als Nichtleistung (§§ 286 (1), 241 (1), 241 (2)
- Fälligkeit der Leistung (§§ 286 (1) , 271)
- Mahnung (§286 (1) , Ausnahme: § 286 (2); Geldschulden § 286 (3)
- Vertreten müssen (§§ 276, 280 (1) , 286 (4); Gattungsschulden § 276 sinngemäß)
Juristisches Ergebnis:
Sind die o.a. Voraussetzungen erfüllt, dann ist der Schuldner in Verzug gem. § 286. Rechtsfolgen können eintreten. Ist der Schuldner nicht in Verzug, können keine Rechtsfolgen eintreten, d.h. der Verzug ist ein Rechtsinstitut.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 12:47 Mo 22.06.2015 | Autor: | Josef |
Hallo betina,
>
> Was ich als 1. schonmal fragen will ist, ob ALLE 2
> Voraussetzung GLEICHZEITIG vorhanden sein müssen, damit
> Lieferverzug vorliegt?
> Die 2 Vorraussetzungen "Fälligkeit" UND "Verschulden".
>
> Meine Vorgehensweise:
> 1. Liegt eine Fälligkeit vor?
Ja. Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum. Neben der Fristberechnung wird auch die Bestimmung von Zeiträumen (§§ 189 bis 192 BGB) geregelt.
z.B.:
Mitte des Monats = 15ter.
"""Meine Übersetzung: Hat
> der Lieferer nicht rechtzeitig geliefert?"""" Ja!
> 2. Liegt ein Verschulden vor? Ja!
> "Durch ein Versehen ist
> die Bestellung..."
> Jetzt mein Problem, muss jetzt AUCH zusätzlich ein
> Verschulden, als Vorraussetzung zu einem Käuferrecht da
> sein?
Ja
> In diesem Fall liegt ein Verschulden vor.
> Was wäre
> wenn kein Verschulden vorhanden ist??? Heisst das, es liegt
> kein LIverzug vor?
Kein Verzug ist gegeben, wenn Einreden vorliegen,
>
> 3. Wurde ein Fixer oder nicht genau festgelegter Termin
> vereinbart?
> nicht genau festgelegter Termin -> Mitte Juni
Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt.
"Verspätete Lieferung als Lieferungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat. Demnach kann der Käufer nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (§ 346 IV, §§ 280ff., § 325 BGB) oder Lieferung und evtl. Schadenersatz (Verzögerungsschaden gem. §§ 280 I, II in Verbindung mit § 286 BGB) verlangen. Der Gläubiger kann von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn
der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat und
eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos geblieben ist (Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB)."
"Wenn der Liefertermin kalendermäßig festgelegt war, erübrigt sich das Setzen einer Nachfrist (§ 286 II Nr.1 BGB). In diesem Fall wird statt einer Mahnung gleich eine Abmahnung geschrieben und es kann von Seiten des Gläubigers sofort gehandelt werden, da die Voraussetzungen des Verzugs gem. § 286 BGB dann ebenfalls vorliegen."
https://de.wikipedia.org/wiki/Lieferung
> nicht genau festgelegter Termin heisst, dass zuerst eine
> Mahnung dem Lieferer zugeschickt werden muss, damit er in
> Verzug gerät.
> --> Wäre die Antwort für a)
> Was wäre hier das Käuferrecht???
> Lieferung+Schadensersatz??
> Wie wäre der Fall zu verstehen, wenn er nicht auf die
> Mahnung reagieren würde???
>
Die Erhebung einer Leistungsklage odr Zustellung eines Mahnbescheids stellen rechtlich gesehen eine Mahnung dar (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB).
>
> Was wäre, wenn ein Fixer Termin ausgemacht wurde??
> 1. Fälligkeit liegt vor
> 2. Verschulden liegt vor
> 3. Mahnung muss nicht sein um Lieferung+evtl.
> Schadensersatz zu fordern, weil ein Fixer Termin ausgemacht
> wurde!
> HÄTTE der Großhändler in diesem Fall auch
> Schadensersatz statt Leistung fordern können? denn eine
> angemessene Nachfrist ist bei diesem Käuferrecht ja
> entbehrlich, wenn ein Fixertermin ausgemacht wurde .. und
> eine Fälligkeit und Verschulden liegt ja auch vor für
> dieses Käuferrecht vor.
Der Ersatz des Verzögerungsschadens tritt neben den Leistungsanspruch, so dass der Schuldner weiterhin erfüllen muss. Verzögerungsschäden sind alle diejenigen Schäden, die ursächlich auf den Schuldnerverzug zurückzuführen sind.
- Ersatz für Verzögerungsschaden neben der Leistung (§ 280 (1) S. 1 (2)
- Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§§ 281, 280 (1) - (3), 249)
- Rücktritt wegen nicht oder nichtz vertragsgemäß erbrachter Leistungen bei ghegenseitigen Verträgen (§ 323).
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:53 Mo 22.06.2015 | Autor: | Josef |
Hallo,
> b) Welches Recht wird der Großhändler bei eine Nicht
> rechtzeitigen Lieferung geltend machen, wenn
> Preise inzwischen gefallen sind
> Preise inzwischen gestiegen sind
> nachweisbar ein Schaden entstanden ist?
>
"Lieferverzug: Ihre Rechte gegenüber dem Lieferanten
1. Handlungs-Variante:
Gerät Ihr Lieferant in Verzug, bleibt Ihr Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Lieferung selbstverständlich bestehen. Dies bedeutet, Sie warten so lange, bis Ihr Lieferant liefert. Ist Ihnen durch die verspätete Lieferung ein Schaden entstanden, können Sie diesen Ihrem Lieferanten gegenüber in vollem Umfang geltend machen. Rechtsgrundlage ist hierfür der § 280 in Verbindung mit dem § 286 BGB. Unter den Verzögerungsschaden fallen alle Schäden, die unmittelbar durch das Ausbleiben der pünktlichen Lieferung entstanden sind. Beispiele: Entgangener Gewinn oder die Vertragsstrafe, die Sie an einen Kunden zahlen müssen, weil der Lieferant nicht geliefert hat.
2. Handlungs-Variante:
Wenn Sie nicht warten möchten, bis Ihr Lieferant liefert, dann sind Sie verpflichtet, Ihrem Lieferanten eine angemessene Frist zur Leistung (Lieferung) zu setzen. Dies ist in § 323 „Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung“ geregelt. Erst wenn diese Nachfrist erfolglos abgelaufen ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten, einen Deckungskauf tätigen und, falls dadurch Mehrkosten entstanden sind, den genannten Differenzschaden Ihrem Lieferanten in Rechnung stellen. Dies regelt der § 281 „Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung“."
http://www.einkaeufer-akademie.de/lieferverzug.html
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:01 Mo 22.06.2015 | Autor: | Josef |
Hallo,
"Lieferverzug: Die Berechnung des Verzugsschadens
Sie müssen die durch einen geplatzten Liefertermin entstandenen Verzugskosten zusammenrechnen und natürlich auch belegen können. Angenommen, Sie müssen einem Kunden aufgrund der Nichtlieferung Ihres Lieferanten eine Vertragsstrafe von 10.000 € bezahlen. Sie haben die 1. Handlungs-Variante gewählt – auf die Lieferung warten – weil sie zurzeit keine Alternative für diesen Lieferanten haben. Den Verzugsschaden von 10.000 € können Sie jetzt gegen die Kaufpreisforderung Ihres Lieferanten aufrechnen. Im Gesetz heißt es dazu im § 387 „Voraussetzungen (der Aufrechnung)“: „Schulden 2 Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung des Verzugsschadens erfolgt durch Erklärung gegenüber Ihrem Lieferanten (§ 388 „Erklärung der Aufrechnung“). Haben Sie dagegen einen Deckungskauf getätigt, das heißt, Ihr 1. Lieferant liefert nicht mehr, müssen Sie Ihrem Lieferanten die Verzugskosten anderweitig belasten. "
Viele Grüße
Josef
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