Kündigung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 00:01 Do 08.05.2008 | Autor: | misterET |
Hallo, ich habe hier nochmal einen anderen Fall, den von vorher habe ich begriffen!
"A erklärt namens und in Vollmacht von B dem C gegenüber die Kündigung. Wann könnte C nunmehr veranlassen, wenn er sich gegen die Kündigung wehren will?"
Antwort:
Ist die Kündigung nichtig, hat sich C unversüglich zur Wehr zu setzen.
Ich habe mich hier an §122 BGB orientiert. Ich glaube die Antwort ist absolut nicht ausreichend, ich finde aber keinen Paragraphen, der besser auf das Problem passt.
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:00 Do 08.05.2008 | Autor: | Josef |
Hallo misterET,
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> "A erklärt namens und in Vollmacht von B dem C gegenüber
> die Kündigung. Wann könnte C nunmehr veranlassen, wenn er
> sich gegen die Kündigung wehren will?"
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> Antwort:
> Ist die Kündigung nichtig, hat sich C unversüglich zur
> Wehr zu setzen.
>
C kann ab Kenntnisnahme der Kündigung eine Anfechtungserklärung abgeben.
Der Begriff "unverzüglich" ist nicht mit sofort gleichzusetzen, sondern schließt eine angemessene Überlegungsfrist (bis etwa zwei Woche je nach Schwierigkeit und Bedeutung des Einzelfalls) mit ein. Die Anfechtungserklärung muss fristgerecht erfolgen.
Viele Grüße
Josef
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