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Klausurfall: ProdHaftG: Frage (reagiert)
Status: (Frage) reagiert/warte auf Reaktion Status 
Datum: 10:24 Fr 06.07.2007
Autor: Passi

Hallo! Ich hoffe es kann mir jemand helfen. Ich studiere Wirtschaftswissenschaften und habe eine Frage zu einem Fall in der letzten Recht Klausur. Und zwar lautete dieser:

L ist Inhaberin eines Sonnenstudios und erwirbt hierfür eine Sonnenbank „Marke Solar“ direkt vom Hersteller H. Bei der Produktion der Serie „Solar“-Sonnenbänke wird von Mitarbeitern des Herstellers ein fehlerhaftes Modul eingebaut.

Dies hat zur Folge, das nach Auslieferung der Sonnenbank an L und schon bei der ersten Inbetriebnahme nach einer Woche ein Kurzschluss entsteht. Daraufhin brennt das Sonnenstudio aus.

Kann die L den Schaden bzgl. des Inventars des Sonnenstudios aucgh gemäß §§1 ff. ProdHaftG gegen H geltend machen?

Als juristisches "Trüffelschwein" begab ich mich in den Paragraphen Dschungel und fand folgendes:

§1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG
Im Falle einer Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurd und dieses andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

In der Klausur musste man auf die Frage nur Ja oder nein antworten. Ich habe nein angekreut und dieses ist laut dem Lehrstuhl falsch. Dies verstehe ich aber nicht. Eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt ist beschädigt worden, nämlich das Inventar des Solariums. Allerdings ist der Betrieb eines Solarium doch ein Gewerbebetrieb. Man kann meiner Meinung nach hier keinen privaten Ge- oder Verbrauch erkennen. Also meiner Meinung nach hat die L bzgl. des Inventars des Sonnenstudios keine Ansprüche gegen den Hersteller.

Vorher in der Vorlesung haben wir nämlich einen ähnlichen Fall besprochen welcher lautete:


K betreibt eine Zeitungsdruckerei die eine neue Druckmaschine benötigt. Am 1. Juni 2003 erhält das Unternehmen X den Auftrag. Das Unternehmen X liefert zwei Tage später. Im Laufe der laufenden Monate muss X immer wieder nachbessern, weil die Druckmaschine eine Umwucht aufweist die dazu führt, dass die Papierrollen zerreißen. Im April 2005 gerät die Druckmaschine in Brand bedingt durch die Umwucht. Dabei brennt die gesamte Werkshalle in der sich Maschinen befinden ab.
Nunmehr nimmt K Gespräche auf um den Mangel feststellen zu lassen. Kurz vor Ablauf des Monats Mai 2005 erhebt K Klage vor dem Landgericht und zwar

1)auf Rückzahlung des Kaufpreises der Druckmaschine
2)auf Ersatz der Kosten für die Werkshalle die renoviert werden muss

Und hier wurde von unserem Prof. gesagt, dass der K keine Schadensersatzansprüche aus dem ProdHaftG gegenüber dem Hersteller geltend machen könne, da beim K eine gewerbliche und keine private Nutzung vorläge.

Nun stehe ich ziemlich auf dem Schlauch.
Habe ich was übersehen?
Ich hoffe es kann mir jemand helfen.


Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.


        
Bezug
Klausurfall: ProdHaftG: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 14:11 Fr 06.07.2007
Autor: Josef

Hallo Passi,


>
> L ist Inhaberin eines Sonnenstudios und erwirbt hierfür
> eine Sonnenbank „Marke Solar“ direkt vom Hersteller H. Bei
> der Produktion der Serie „Solar“-Sonnenbänke wird von
> Mitarbeitern des Herstellers ein fehlerhaftes Modul
> eingebaut.
>  
> Dies hat zur Folge, das nach Auslieferung der Sonnenbank an
> L und schon bei der ersten Inbetriebnahme nach einer Woche
> ein Kurzschluss entsteht. Daraufhin brennt das Sonnenstudio
> aus.
>  
> Kann die L den Schaden bzgl. des Inventars des
> Sonnenstudios aucgh gemäß §§1 ff. ProdHaftG gegen H geltend
> machen?
>  
> Als juristisches "Trüffelschwein" begab ich mich in den
> Paragraphen Dschungel und fand folgendes:
>  
> §1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG
>  Im Falle einer Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine
> andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurd
> und dieses andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den
> privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem
> Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
>  
> In der Klausur musste man auf die Frage nur Ja oder nein
> antworten. Ich habe nein angekreut und dieses ist laut dem
> Lehrstuhl falsch. Dies verstehe ich aber nicht.

Ich auch nicht.


> Eine andere
> Sache als das fehlerhafte Produkt ist beschädigt worden,
> nämlich das Inventar des Solariums. Allerdings ist der
> Betrieb eines Solarium doch ein Gewerbebetrieb. Man kann
> meiner Meinung nach hier keinen privaten Ge- oder Verbrauch
> erkennen. Also meiner Meinung nach hat die L bzgl. des
> Inventars des Sonnenstudios keine Ansprüche gegen den
> Hersteller.

Ich schließe mich deiner Meinung an.


Zu den in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannten Schutzgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit und andere Sachen als die fehlerhafte Sache.
Die Haftung für die Beschädigung von Sachen ist im Produkthaftungsgesetz auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren begrenzt.

Voraussetzung der Produkthaftung ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ferner, dass ein Fehler der schadensursächlichen Sache vorlag. Ein Fehler liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die erforderliche Sicherheit bietet. Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden. Der Fehler muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens schon vorgelegen haben und darf nicht später durch übliche Abnutzung oder Einwirkung entstanden sein. Ein Fehler eines Produktes wird zumindest regelmäßig dann vorliegen, wenn sich die Nichteinhaltung technischer Sicherheitsvorschriften oder Normen schädlich auswirkt.
Der Hersteller des Endproduktes haftet gegenüber dem Endkunden für alle Fehler des Produktes, auch wenn lediglich ein zugekauftes Teilprodukt fehlerhaft war.


Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Zu beachten ist nur die Einschränkung aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren. Inbegriffen im Haftungsumfang ist auch der Sachfolgeschaden wie beispielsweise die Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.


[]Fundstellen

[]Bundesrecht




>  
> Vorher in der Vorlesung haben wir nämlich einen ähnlichen
> Fall besprochen welcher lautete:
>  
>
> K betreibt eine Zeitungsdruckerei die eine neue
> Druckmaschine benötigt. Am 1. Juni 2003 erhält das
> Unternehmen X den Auftrag. Das Unternehmen X liefert zwei
> Tage später. Im Laufe der laufenden Monate muss X immer
> wieder nachbessern, weil die Druckmaschine eine Umwucht
> aufweist die dazu führt, dass die Papierrollen zerreißen.
> Im April 2005 gerät die Druckmaschine in Brand bedingt
> durch die Umwucht. Dabei brennt die gesamte Werkshalle in
> der sich Maschinen befinden ab.
>  Nunmehr nimmt K Gespräche auf um den Mangel feststellen zu
> lassen. Kurz vor Ablauf des Monats Mai 2005 erhebt K Klage
> vor dem Landgericht und zwar
>  
> 1)auf Rückzahlung des Kaufpreises der Druckmaschine
> 2)auf Ersatz der Kosten für die Werkshalle die renoviert
> werden muss
>  
> Und hier wurde von unserem Prof. gesagt, dass der K keine
> Schadensersatzansprüche aus dem ProdHaftG gegenüber dem
> Hersteller geltend machen könne, da beim K eine gewerbliche
> und keine private Nutzung vorläge.
>  
> Nun stehe ich ziemlich auf dem Schlauch.


Ich auch.


>  Habe ich was übersehen?
>  Ich hoffe es kann mir jemand helfen.
>  
>

Prof. fragen!
Vielleicht gibt es bei den zwei Fällen kleine Unterschiede, die wir jedoch nicht erkennen können.


Viele Grüße
Josef


Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...


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