Guter Glaube < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 00:28 Di 14.08.2012 | Autor: | nicom88 |
Hi, grds. bezieht sich der gute Glaube gem. § 932 auf das Eigentum des Veräußerers. Allerdings ist eine analoge Anwendung der §§ 932 ff. ist allerdings für gewissen Fälle gesetzlich vorgeschrieben, ua. für § 135 II. Hier setzt meine Frage an. Was ist der Bezugspunkt des guten Glaubens? Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis (weil analog) oder auch an das Eigentum?
Analoge Anwendung lässt den Schluss zu, der gute Gl. bezieht sich auf Ersteres.
Was sagt ihr?
Danke und liebe Grüße!
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:51 Di 14.08.2012 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
"Die §§ 932 ff. BGB schützen nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung des Veräußerers, nicht an seine Verfügungsbefugnis. Ebenso wenig wird der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit geschützt!"
Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Band 2; Bayerische Verwaltungsschule; Seite 132
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 09:23 Di 14.08.2012 | Autor: | nicom88 |
§ 932 ff. beziehen sich auf das Eigentum, das weiss ich. Aber wie ist das bei den anderen Normen, die eine analoge Anwendung fordern.
Brox sagt, bei 135 II zb bezieht sich guter Glaube auf die Kenntnis des Verfügungsverbots.
Also müsste sich der gute Glaube bei den entsprechenden Normen auf andere Dinge beziehen als aufs Eigentum.
?
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(Antwort) fertig | Datum: | 10:05 Di 14.08.2012 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
"Für Verfügungsverbote, die nur den Schutz bestimmter Personen bezwecken (relative Verfügungsverbote) sieht das BGB nicht einfach Unwirksamkeit vor, sondern regelt die Rechtsfolgen in § 135 BGB gesondert. Die Verfügung ist demnach nicht allgemein, sondern nur dem geschützten Personenkreis gegenüber unwirksam. Außerdem werden die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten für entsprechend anwendbar erklärt."
Quelle
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 10:13 Di 14.08.2012 | Autor: | Josef |
Hallo,
Es bestehen folgende relative Verfügungsverbote:
BGB:
Die Zuordnung einzelner Normen als relative Verfügungsverbote ist umstritten, z.T. besteht die Ansicht, dass BGB enthalte kein relatives Verfügungsverbot!
Im Folgenden werden daher einige relative Veräußerungsverbote aufgeführt, bei denen es sich nach verschiedenen vertretenen Meinungen um relative Veräußerungsverbote handelt:
§§ 161 Abs. 3, 473, 883, 2113 Abs. 3, 2129 Abs. 2, 2211 BGB
ZPO:§§ 829, 857 ZPO§§ 935, 938 ZPO
Die Vorschriften über einen gutgläubigen Erwerb sind entsprechend anwendbar. Die §§ 932 f BGB gelten danach auch für den Erwerb von einem durch ein relatives Verfügungsverbot beschränkten Berechtigten.
Quelle
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:35 Do 16.08.2012 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
> § 932 ff. beziehen sich auf das Eigentum,
> das weiss ich.
> Aber wie ist das bei den anderen Normen, die eine analoge
> Anwendung fordern.
> Brox sagt, bei 135 II zb bezieht sich guter Glaube auf die
> Kenntnis des Verfügungsverbots.
> Also müsste sich der gute Glaube bei den entsprechenden
> Normen auf andere Dinge beziehen als aufs Eigentum.
> ?
"Im Rechtsverkehr unter Nicht-Kaufleuten reicht diese Eigentumsvermutung i.d.R. Beim Erwerb von Gegenständen von einem Kaufmann wäre in einer Vielzahl von Fällen allerdings der gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB überhaupt nicht möglich, w eil auch der rechtlich unerfahrene Käufer häufig weiß beziehungsweise wissen muss, dass der ihm gegenübertretende Kaufmann gar nicht Eigentümer der Sache ist oder dies wahrscheinlich nicht ist; so weiß z.B. bei einem Kommissionsgeschäft oder beim Gebrauchtwagenkauf vom Vertragshändler der Erwerber regelmäßig, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist.
Der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers an die Berechtigung zur Eigentumsverschaffung wird daher durch § 366 HGB erheblich erweitert. Erwirbt ein Gutgläubiger von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb eine bewegliche Sache, so ist ausreichend, dass sich der gute Glaube auf die Verüfungsmacht des Kaufmanns und nicht auf dessen Eigentum bezieht."
Quelle: Handels- und Gesellschaftsrecht; efv-Verlag, Achim; Band 8; 10. Auflage 2009; Seite 67
Viele Grüße
Josef
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