matheraum.de
Raum für Mathematik
Offene Informations- und Nachhilfegemeinschaft

Für Schüler, Studenten, Lehrer, Mathematik-Interessierte.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Schulmathe
  Status Primarstufe
  Status Mathe Klassen 5-7
  Status Mathe Klassen 8-10
  Status Oberstufenmathe
    Status Schul-Analysis
    Status Lin. Algebra/Vektor
    Status Stochastik
    Status Abivorbereitung
  Status Mathe-Wettbewerbe
    Status Bundeswettb. Mathe
    Status Deutsche MO
    Status Internationale MO
    Status MO andere Länder
    Status Känguru
  Status Sonstiges

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
StartseiteMatheForenJuraGG artikel 14 abs 2
Foren für weitere Schulfächer findest Du auf www.vorhilfe.de z.B. Geschichte • Erdkunde • Sozialwissenschaften • Politik/Wirtschaft
Forum "Jura" - GG artikel 14 abs 2
GG artikel 14 abs 2 < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

GG artikel 14 abs 2: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:01 Do 18.10.2007
Autor: Benutzernamenverneinerin

halloa
kann mir jemand erklären wie Artikel 14 absatz 2 im grungesetzt zu verstehen?
( eigentum verpflichtet. sein gebrauch soll zugleich dem wohle der allgemeinheit dienen.)
wie kann man sich dieses "der allgemeinheit dienen" an einem beispiel vorstellen?
mfg
die marie




Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

        
Bezug
GG artikel 14 abs 2: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:31 Do 18.10.2007
Autor: Josef

Hallo marie,

>  kann mir jemand erklären wie Artikel 14 absatz 2 im
> grungesetzt zu verstehen?
>  ( eigentum verpflichtet. sein gebrauch soll zugleich dem
> wohle der allgemeinheit dienen.)
>  wie kann man sich dieses "der allgemeinheit dienen" an
> einem beispiel vorstellen?



Art. 14 GG sichert dem Einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich und ermöglicht ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens.

Abs. 1 Satz 1 enthält eine Bestandsgarantie. "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." Satz 2 gibt dem Gesetzgeber einen Regelungsauftrag: "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt."

Abs. 2 spricht von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums: "Eigentum verpflichtet. sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen." Ein anderer Ausdruck für Sozialpflichtigkeit ist Sozialbindung.

Bestandsgarantie, Regelungsauftrag und Sozialpflichtigkeit stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Sie müssen zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden.

Die Eigentumsgarantie entfaltet ihre Schutzwirkung nach dem Regelungsvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit ist gemeint: Der Gesetzgeber hat den Auftrag, die Eigentumsgarantie auszugestalten. Nur das durch die Gesetze ausgeformte Eigentum wird von der Eigentumsgarantie erfasst.

Beispiel:
Das Baugesetzbuch bestimmt, dass Grundstücke, die im Außenbereich liegen, grundsätzlich nicht bebaut werden dürfen.

Bei der Ausgestaltung des Eigentums muss der Gesetzgeber darauf achten, den Freiheitsraum des Einzelnen und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei erweitert sich die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso mehr, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn andere Personen auf die Nutzung des Eigentums angewiesen sind, was etwa beim Mietshaus oder einem großen Wirtschaftsunternehmen der Fall ist. In jedem Fall ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Der Eigentümer darf sein Eigentum nur "zum Wohl der Allgemeinheit" gebrauchen. Anders ausgedrückt: Der Eigentümer soll Rücksicht nehmen auf die Mitbürger, die z.B. auf die Nutzung seines Grundstücks angewiesen sind. So muss der Eigentümer eines Ufergrundstücks dulden, dass ein Uferweg angelegt wird.



Viele Grüße
Josef


>
> Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen
> Internetseiten gestellt.


Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.schulmatheforum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]