Erschöpfungsgrundsatz < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:48 Mi 27.10.2010 | Autor: | domerich |
Aufgabe | Da bei heruntergeladener Software die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht vorliegen und für
eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ebenfalls die Voraussetzungen fehlen, muss
heruntergeladene Software von der Festplatte gelöscht werden, bevor diese gebraucht
weiterverkauft wird. Das Recht des Ersterwerbers, die heruntergeladene Software auf einem neuen
Rechner zu installieren und weiterzunutzen, bleibt hiervon unberührt. |
ich verstehe das ehrlich gesagt nicht. wird hier etwa gesagt, es ist okay die Software weiter zu verkaufen, selbst wenn keine Erschöpfung eingetreten ist?
mich verwirrt der abschnitt aus Kilian/Heussen, Computerrecht auf beck online
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Hallo domerich,
wie so oft (aber nicht immer) ist hier Wikipedia ganz hilfreich, samt der im Artikel verlinkten Seiten.
Ansonsten bietet die unglaublich kreative google-Suche, die ich durchgeführt habe, viele Ergebnisse, die ein qualifiziertes Weiterfragen ermöglichen.
Grüße
reverend
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(Frage) beantwortet | Datum: | 22:10 Mi 27.10.2010 | Autor: | domerich |
sry schon etwas müde ^^
es ging mir konkret um den satz
"Das Recht des Ersterwerbers, die heruntergeladene Software auf einem neuen
Rechner zu installieren und weiterzunutzen, bleibt hiervon unberührt."
ich wurschtel hier mit meiner bachelorarbeit rum und bin noch am anfang und habe noch wenig überblick ^^
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(Antwort) fertig | Datum: | 22:16 Mi 27.10.2010 | Autor: | leduart |
Ist doch klar:
du hast photoshop ehrlich erworben und betreibst es auf deinem C. jetzt kaufst du nen neuen, und verkaufst den alten.
du darfst das programm auf den neuen C. übertragen und auf der alten Festplatte muss er gelöscht werden.
du kannst den alten mit der software und zugehöriger lizenz verkaufen, darst sie selbst dann aber nicht mehr auf deinem neuen installieren.
Gruss leduart
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OK wenn ich einen neuen PC kaufe, darf ich es dort wohl installieren weil mir die Vervielfältigungshandlungen per Lizenzvereinbarung gestattet sind, vorausgesetzt eine vorhandene Kopie auf meinem alten PC wird vorher gelöscht. Ich hatte nicht gesehen, woher dies gestattet ist, es muss jedoch aus der Nutzungsüberlassung stammen, da diese dem Erwerber ja Vervielfältigungshandlungen gem. § 16 bzw § 34 UrhG im Rahmen der vorgesehen Benutzung einräumen muss, da ja sonst ein Mangel vorliegen muss
Ich darf aber nicht wie du sagst den alten PC mit der Software weiterverkaufen. Da bei heruntergeladener Software die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht vorliegen und für eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ebenfalls die Voraussetzungen fehlen, bleibt das Verbreitungsrecht des Herstellers unberührt gem. § 34 UrhG, d.h. nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Herstellers ist es dir gestattet, diesen PC mit der installieren Software weiterzuveräußern. Ansonsten werden seine Nutzungsrechte verletzt woraus gesetzlich bestimmte Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen in $ 98 UrhG ihre Grundlage haben.
ich habe es mal in einem ersten Versuch versucht zu skizzieren...
Datei-Anhang
danke für den Input.
Dateianhänge: Anhang Nr. 1 (Typ: pdf) [nicht öffentlich]
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 23:20 Fr 29.10.2010 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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