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Entstehen steuerbarer Tätigket: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:48 Di 25.09.2012
Autor: annetta

Aufgabe 1
Wo und wie kann eine steuerbare Tätigkeit entstehen?
Hochschule Y setzt DOI´s *(s.unten die Definition) auf Verlage und z.B. auf Seiten, wie "Amazon.de" bei denen derjenige der die Website
besucht, die Bücher der Professoren der Hochschule, auch kaufen kann.  Wo können hier ein und/oder mehrere steuerbare Umsätze gefunden werden? Wichtig hierbei: Die Hochschule tut dies unentgeltlich.

*Ein Digital Object Identifier (DOI), sinngemäß etwa „Bezeichner für digitale Objekte“, ist ein eindeutiger und dauerhafter Identifikator für digitale Objekte. Er wird vor allem für Online-Artikel von wissenschaftlichen Fachzeitschriften verwendet

Aufgabe 2
Tagungen der Universitätsprofessoren und aller Universitätsmitarbeiter werden von einem regionalem Säftehersteller gesponsort.
Die Hochschule setzt den Link des Säfteherstellers unter den Tagungsbericht(der online zugänglich ist).
Ist hier eine steuerlich relevante Aktivität entstanden. Falls ja begründe. Falls nein begründe ebenfalls.Wichtig auch hier, Hochschule tut dies unentgeltlich.

Mein Ansatz:

Das Entgelt (z.B. die Provision) des eine Vermittlungsleistung ausführenden Unternehmers wäre als sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen;
Ort: Die Vermittlung von in § 3a III, IV UStG genannten Leistungen gilt (Katalogleistungen) als am Wohnsitz, Sitz, Unternehmenssitz bzw. an der Betriebsstätte des Auftraggebers der Vermittlungsleistungen ausgeführt (§ 3a IV Nr. 10 UStG und damit in Deutschland und in der Universitätsstadt.

-> Mein Problem hierbei ist, dass ich nicht weiß, wie ich den faktor, dass dies was die Uni macht( was meines Erachtens eine Vermittlungstätigkeit ist), wie das steuerlich zu behandeln ist. Vor allem auch,ob § 3a III so ausgelegt werden kann, das auch unentgeltliche Leistungen da drunter fallen.
Oder ist dies ganz falsch??

Es grüßt euch annetta!

        
Bezug
Entstehen steuerbarer Tätigket: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 05:12 Mi 26.09.2012
Autor: Josef

Hallo annetta,

> Wo und wie kann eine steuerbare Tätigkeit entstehen?
>  Hochschule Y setzt DOI´s *(s.unten die Definition) auf
> Verlage und z.B. auf Seiten, wie "Amazon.de" bei denen
> derjenige der die Website
> besucht, die Bücher der Professoren der Hochschule, auch
> kaufen kann.  Wo können hier ein und/oder mehrere
> steuerbare Umsätze gefunden werden? Wichtig hierbei: Die
> Hochschule tut dies unentgeltlich.
>  
> *Ein Digital Object Identifier (DOI), sinngemäß etwa
> „Bezeichner für digitale Objekte“, ist ein eindeutiger
> und dauerhafter Identifikator für digitale Objekte. Er
> wird vor allem für Online-Artikel von wissenschaftlichen
> Fachzeitschriften verwendet
>  Tagungen der Universitätsprofessoren und aller
> Universitätsmitarbeiter werden von einem regionalem
> Säftehersteller gesponsort.
>  Die Hochschule setzt den Link des Säfteherstellers unter
> den Tagungsbericht(der online zugänglich ist).
>  Ist hier eine steuerlich relevante Aktivität entstanden.
> Falls ja begründe. Falls nein begründe ebenfalls.Wichtig
> auch hier, Hochschule tut dies unentgeltlich.
>  Mein Ansatz:
>
> Das Entgelt (z.B. die Provision) des eine
> Vermittlungsleistung ausführenden Unternehmers wäre als
> sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen;
> Ort: Die Vermittlung von in § 3a III, IV UStG genannten
> Leistungen gilt (Katalogleistungen) als am Wohnsitz, Sitz,
> Unternehmenssitz bzw. an der Betriebsstätte des
> Auftraggebers der Vermittlungsleistungen ausgeführt (§ 3a
> IV Nr. 10 UStG und damit in Deutschland und in der
> Universitätsstadt.
>  
> -> Mein Problem hierbei ist, dass ich nicht weiß, wie ich
> den faktor, dass dies was die Uni macht( was meines
> Erachtens eine Vermittlungstätigkeit ist), wie das
> steuerlich zu behandeln ist.


Siehe:

§ 4   Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

21 a  die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

b)
    die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

    aa)
        an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen



22.

    a)
        die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,



> Vor allem auch,ob § 3a III so
> ausgelegt werden kann, das auch unentgeltliche Leistungen
> da drunter fallen.
> Oder ist dies ganz falsch??



§ 3a regelt den Ort der sonstigen Leistungen!!!




Viele Grüße
Josef

Bezug
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