matheraum.de
Raum für Mathematik
Offene Informations- und Nachhilfegemeinschaft

Für Schüler, Studenten, Lehrer, Mathematik-Interessierte.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Schulmathe
  Status Primarstufe
  Status Mathe Klassen 5-7
  Status Mathe Klassen 8-10
  Status Oberstufenmathe
    Status Schul-Analysis
    Status Lin. Algebra/Vektor
    Status Stochastik
    Status Abivorbereitung
  Status Mathe-Wettbewerbe
    Status Bundeswettb. Mathe
    Status Deutsche MO
    Status Internationale MO
    Status MO andere Länder
    Status Känguru
  Status Sonstiges

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
StartseiteMatheForenJuraBürgschaft
Foren für weitere Studienfächer findest Du auf www.vorhilfe.de z.B. Astronomie • Medizin • Elektrotechnik • Maschinenbau • Bauingenieurwesen • Jura • Psychologie • Geowissenschaften
Forum "Jura" - Bürgschaft
Bürgschaft < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Bürgschaft: cessio legis
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:15 Sa 10.01.2009
Autor: Timmi

Hallo Leute!

Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt geht gemäß § 774 BGB die Forderung auf den Hauptschuldner über.

Frage:

Was ist die Anspruchsgrundlage, wenn der Bürge sein Geld vom Hauptschuldner haben will?

Ist es § 765i.V.m §774BGB?

Das denke, da ja die Forderung des Gläubigers an den Bürgen im 765 er ihren Ursprung hat.

Andererseits:

Was ist wenn es sich ,wie üblich, um einen Auftrag handelt.
Also A sagt zu B: Bürge für mich und B willigt ein.

Dann kann ja B gemäß § 670 Ersatz der Aufwendungen von A(hier die Gläubigerbefriedigung) verlangen.

Was geht vor?

Vielen Lieben Dank!

Es grüßt Timmi





        
Bezug
Bürgschaft: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 12:21 Sa 10.01.2009
Autor: Analytiker

Moin Chefe ;-)!

> Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt geht gemäß § 774 BGB
> die Forderung auf den Hauptschuldner über.
>  
> Frage:
>  
> Was ist die Anspruchsgrundlage, wenn der Bürge sein Geld
> vom Hauptschuldner haben will?
>  
> Ist es § 765i.V.m §774BGB?

[ok] sieht jut aus!

> Andererseits:
>  
> Was ist wenn es sich ,wie üblich, um einen Auftrag
> handelt.
>  Also A sagt zu B: Bürge für mich und B willigt ein.
>  
> Dann kann ja B gemäß § 670 Ersatz der Aufwendungen von
> A(hier die Gläubigerbefriedigung) verlangen.
>  
> Was geht vor?

Lex speciales vor lex generalis gilt wie immer =)! In diesem Fall m.M. ein wenig "schwammig" vom Gesetzgeber, aber ich würde § 670 BGB vorziehen und als lex speciales behandeln...

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Bürgschaft: Danke
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:23 Sa 10.01.2009
Autor: Timmi


Das ging ja mal wieder schnell!

Vielen Dank!;-)

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.schulmatheforum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]