BGB Fall Schadensersatz < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:51 Mi 10.06.2020 | Autor: | lyokan |
Aufgabe | Fall: Der Schlosser kauft beim ortsansässigen Produzenten P eine neue Bohrmaschine für 1200Euro. P liefert die Bohrmaschine wie vereinbart am 1.12. Als S sie in Betrieb nehmen will, tut sich nichts. S ruft den P umgehend an und verlangt „umgehende Lieferung eine funktionstüchtige Bohrmaschine“. Als P nicht reagiert, kauft S am 15.12. eine Bohrmaschine desselben Modells bei V, der dafür aber 1500 Euro verlangt. S fragt, ob und in welcher Höhe er von P Schadensersatz verlangen kann. P wendet ein, dass es an einer wirksamen „Frist- setzung“ fehle. Bitte benennen Sie die dazugehörige(n) Rechtsnorm(en)! |
Der S muss bei einer „Fristsetzung“ nach § 323 I und § 281 I S.1 BGB keinen bestimmten Zeitraum oder einen Endtermin benennen. Ausreichend ist, dass S durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierung deutlich macht, dass dem P für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Dem Begriff der Fristsetzung ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Dem S soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann. Dieser Zweck ist durch eine Aufforderung, die Leistung unverzüglich zu erbringen erfüllt. S hat dem P die für Nacherfüllung nach (§440 BGB) Um weitergehende Rechte anzumelden, grundsätzlich für die Nacherfüllung eine angemessene Frist zu setzen.
Habe die Aufgabe so beantwortet könntet ihr mir bei der Korrektur helfen . Danke im Voraus !
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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Ich glaube nicht, dass P eine Säge liefern muss, wenn eine Bohrmaschine nicht funktioniert.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 00:04 Do 11.06.2020 | Autor: | lyokan |
Habe mich vertippt es sollte eine Bohrmaschine sein > Ich glaube nicht, dass P eine Säge liefern muss, wenn eine
> Bohrmaschine nicht funktioniert.
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:32 Do 11.06.2020 | Autor: | Josef |
Hallo,
Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die verkaufte Sache bei Gefahrenübergang die Beschaffenheit aufweisen, welche die Parteien vereinbart haben. Der Begriff Beschaffenheit steht für "Qualität und Leistung".
Die rügelose Abnahme einer mangelhaften Sache führt zwar zum Untergang des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB, aber nicht zu einem gänzlichen Rechtsverlust, weil den Käufer bei Abnahme keine Untersuchungspflicht trifft. Im Übrigen steht dem Käufer das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Verfügung.
Nach Gefahrenübergang stehen dem Käufer die in § 437 BGB aufgelisteten Rechte zu, jedoch nur stufenweise. Die vorrangige Rechtsfolge ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§ 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB), einhergehend mit dem damit verbundenen Recht des Verkäufers auf eine "zweite Chance".
In der ersten Stufe kann der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB zunächst nur zwischen Beseitigung des Mangels (= Nachbesserung, Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (= Nachlieferung, Ersatzlieferung, Umtausch) wählen, wobei es auf die Erheblichkeit des Mangels hier genauso wenig ankommt wie auf ein Verschulden. Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer sämtliche unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung zu tragen.
Erst nachdem die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt übergehen. Alternativ kann der Käufer Minderung (§ 441 BGB) verlangen.
Alle Rechte der zweiten Stufe setzen grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer vorher vom Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist (für Rücktritt vgl. § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB, ebenso bei Minderung, da in § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB "statt des Rücktritts" steht; für Schadenersatz vgl. § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Entbehrlich ist ein Fristsetzung, abgesehen von der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und § 281 Abs. 2 BGB sowie § 323 Abs. 2 BGB, noch in den durch § 440 BGB normierten Fällen, also
- wenn der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert,
- wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
- die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist.
Nach § 440 Satz 2 BGB gilt die Nachbesserung grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Unzumutbar ist die Nacherfüllung für den Käufer, wenn sich die Mängel zu stark häufen oder die Nacherfüllung zu lange dauert, so dass deren Verwendbarkeit oder Wert beeinträchtigt oder sogar auf Null reduziert wird.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:59 Do 11.06.2020 | Autor: | lyokan |
Danke für die Antwort! habe noch eine Verständnis frage ist die Fristsetzung in dem Fall erfolgt ? ( P wendet ein, dass es an einer wirksamen „Frist-setzung“ fehle.)
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:01 Do 11.06.2020 | Autor: | Josef |
Entbehrlich ist ein Fristsetzung, abgesehen von der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) und § 281 Abs. 2 BGB sowie § 323 Abs. 2 BGB, noch in den durch § 440 BGB normierten Fällen, also
- wenn der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert,
- wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
- die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist.
Viele Grüße
Josef
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