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(Frage) überfällig | Datum: | 17:52 Mi 27.05.2009 | Autor: | hasso |
Hallo,
In der Vorlesung Finanzierung und Investionen gehts um Aktien und so.. Ich versteh da irgendwie bis jetzt nur Bahnhof. Deswegen post ich mal hier eine Aufgabe. Ich hoffe mir kann jemand dabei helfen.
Formeln die wir benutzen sind diese:
Börsenkurs = [mm] \bruch{Unternehmenswert}{Anzahl Aktien}
[/mm]
nominale Kapitalerhöhung
b = [mm] \bruch{Anzahl Altaktien}{Anzahl neuer Aktien}
[/mm]
Aufgabe:
[Dateianhang nicht öffentlich]
also für a) hab ich den Absatz 1 durchgelesen, so ganz blick ich da nicht druch.
(1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, die in Grundkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 können andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie deren Zuführungen nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden.
Gruß hasso
Dateianhänge: Anhang Nr. 1 (Typ: jpg) [nicht öffentlich]
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 08:36 Do 28.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
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> Formeln die wir benutzen sind diese:
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> Börsenkurs = [mm]\bruch{Unternehmenswert}{Anzahl Aktien}[/mm]
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> nominale Kapitalerhöhung
> b = [mm]\bruch{Anzahl Altaktien}{Anzahl neuer Aktien}[/mm]
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> Aufgabe:
>
> [Dateianhang nicht öffentlich]
>
> also für a) hab ich den Absatz 1 durchgelesen, so ganz
> blick ich da nicht druch.
>
> (1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, die in
> Grundkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der
> letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere
> Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter
> "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten
> Beschluß über die Verwendung des Jahresüberschusses oder
> des Bilanzgewinns als Zuführung zu diesen Rücklagen
> ausgewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 können
> andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen in voller
> Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage
> sowie deren Zuführungen nur, soweit sie zusammen den
> zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des
> bisherigen Grundkapitals übersteigen, in Grundkapital
> umgewandelt werden.
>
Die umzuwandelnden Kapital- und Gewinnrücklagen müssen nach § 208 Abs. 1 AktG grundsätzlich in der letzten Jahresbilanz als solche ausgewiesen sein. Ihre Umwandlung muss zu einer Erhöhung des Nennkapitals geführt haben.
Nach § 207 ff. AktG kann die Kapitalerhöhung auch aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen werden. Für diese Kapitalerhöhung dienen die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklage, sofern in der zugrunde gelegten Bilanz kein Verlustvortrag ausgewiesen ist (§ 207Abs. 1 und § 208 Abs. 2 AktG). Auch die gesetzliche Rücklage kann in Grundkapital umgewandelt werden, soweit sie zusammen mit der Kapitalrücklage den zenten Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigt (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 11:40 Do 28.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
Aufgabe b, Frage 1:
Die Gratisaktie ist lediglich formal ein Geschenk an die Aktionäre. Dabei geht es um eine Erhöhung des Grundkapitals (als Summe der Nennwerte aller Aktien) aus eigenen Mitteln. Das Unternehmen wandelt also Rücklagen in Grundkapital um. Die Aktie verliert an Wert, sie wird "leichter" im Verhältnis der Erhöhung. Zum Ausgleich werden zusätzliche Aktien gratis ausgegeben. Das einzige Bonbon: Wenn auf die Gratisaktien die unveränderte Dividende gezahlt wird, profitiert der Aktionär. Die höhere Dividenenrendite zusammen mit dem optisch niedrigen Kurs kann zu Kursgewinnen führen.
Da dem Unternehmen aber kein Vermögen zufließt, muß an einer anderen Stelle der Bilanz gekürzt werden. (nämlich bei den Rücklagen). Der einzelne Aktionär gewinnt durch eine Kapitalerhöhung rein rechnerisch nichts, da sich das Eigenkapital pro Aktie (Buchwert), der Gewinn pro Aktie und die Dividende verringert. Der Aktionär hat zwar mehr Aktien, aber in der Summe sind diese jetzt genauso viel wert wie vorher die geringere Anzahl der Aktien.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:21 Fr 29.05.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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