Anspruchsgrundlage gesucht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 12:13 So 25.11.2018 | Autor: | MarieB |
Aufgabe | D ist der Sohn des Vaters V. Der V soll auf Rat seines Freundes F,seinen Sohn zu einem Heimspiel seines Lieblingsvereines dem FC St.Pauli (P)begleiten. Entsprechend F‘s Rat erwerben D und V für den D eine
Eintrittskarte für das nächste Heimspiel des FC St. Pauli (P) in der berühmten und berüchtigten
Südkurve. Da V verhindert ist, bittet er den F, der Inhaber einer Dauerkarte ist, den
D zu begleiten und auf den Jungen Acht zu geben.
Die Stimmung im Stadion ist zunächst gut, und D freut sich über das bis dahin spannende
Spiel gegen den Rivalen Hansa Rostock. Mit seinem neuen iPhone X macht D unzählige
Bilder, die er direkt mit seinen Freunden teilt. Als die Gegner in der 76. Minute in Führung
gehen, kippt die Stimmung bei den Pauli-Fans. Auch F‘s Stimmung wird zunehmend aggressiver.
Als dann auch noch das 2:0 für die Gäste fällt, zieht F, trotz eines ausdrücklichen
Verbots in der Stadion-Ordnung, einen pyrotechnischen Sprengkörper aus der Jackentasche
und will diesen in Richtung der Rostock-Fans werfen. Die Mitnahme war dem F aufgrund
der lediglich lückenhaften Kontrollen des von P beauftragten, sorgfältig ausgewählten und
regelmäßig überwachten Sicherheitsunternehmens problemlos möglich. Dem V war, als er
F um die Beaufsichtigung seines Sohnes gebeten hat, dessen „besondere Einstellung zur
Fankultur“ bewusst. Er wusste auch, dass Aktionen dieser Art in der Südkurve „üblich“
sind. Er wusste aber nicht, dass F selbst einen Böller mit sich führen würde. Als F zum
Werfen des Böllers ausholen will, rutscht er wegen des vorherigen Konsums einiger
Biere allerdings aus und fällt hin. Der Böller fliegt darum nur wenige Meter in
Richtung des D. Dieser schafft es noch beiseite zu springen. Durch den Knall der Explosion
lässt er aber vor Schreck das neue iPhone fallen, das beim Aufprall auf dem Boden zerbricht.
Der Deutsche Fußball-Bund (DFB), dessen Mitglied P als Bundesligaverein sein muss, verfolgt
aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit das Ziel, die Gefahren durch Pyrotechnik
einzudämmen. Wie üblich verhängt der DFB daher als Reaktion gegen P satzungsgemäß
eine Verbandsstrafe in Höhe von 10.000 EUR. P zahlt die Strafe. Darüber hinaus leistet P
auch an D Ersatz in Höhe von 1.319,00 EUR für dessen beschädigtes iPhone. P verlangt im
Anschluss aber von F Entschädigung in Höhe der Verbandsstrafe und des Werts des zerstörten
iPhones. F habe schließlich den Spielbetrieb nicht nur unerheblich gestört, sondern
auch andere Zuschauer gefährdet und den Schaden bei D verursacht. F lehnt alle Ansprüche
ab. Mit der Verbandsstrafe habe er überhaupt nichts zu tun; diese stamme allein aus dem
Verhältnis zwischen P und dem DFB. Zumindest treffe P aber ein Mitverschulden, weil die
Kontrollen am Eingang nur sporadisch waren. Ein Mitverschulden müsse sich P auch hinsichtlich
D‘s iPhone zurechnen lassen. D habe es selbst zu verantworten, schließlich bringe
man keine teuren Handys mit ins Stadion. Darüber hinaus ist F der Ansicht, V müsse ebenfalls
einen Teil des Schadens tragen, denn V habe seine Aufsichtspflichten verletzt, indem
er den D überhaupt erst erlaubt habe, mit F ins Stadion zu gehen. Nur weil P für D‘s Schaden
als erster aufgekommen sei könne der Verein sich nun nicht vollständig bei ihm schadlos
halten.
Prüfen Sie alle in Betracht des
Vereins P gegenüber F.
Gehen Sie davon aus, dass die von dem DFB verhängte Verbandsstrafe nach dessen Satzung
rechtmäßig verhängt wurde. Ansprüche aus dem StVG oder im Zusammenhang mit Straftatbeständen
(aus dem StGB oder strafrechtlichen Nebengesetzen), insbesondere i.V.m. §
823 Abs. 2 BGB, sind nicht zu prüfen. |
Liebe Community,
Ich studiere Wirtschaftsrecht und stehe nun vor meiner ersten juristischen Arbeit. Zu o.g. Fallkonstellation bin ich mir unsicher darüber, welche Anspruchsgrundlagen ich abprüfen sollte.
Ich bin mir unsicher darüber, ob ich zunächst den Schadensersatz aufgrund des Verlustes des Handy´s prüfen solle oder die Verletzung der Aufsichtspflicht des Vaters? Oder bin ich mit dieser Idee völlig auf dem falschen Dampfer?
Für Hilfestellungen wäre ich sehr dankbar!
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:55 So 25.11.2018 | Autor: | Josef |
Hallo,
zunächst ist immer die Anspruchsgrundlage zu prüfen, d. h. es müssen diejenigen Paragrafen festgestellt werden, aufgrund welcher der Geschädigte vom Schädiger Ersatz verlangen kann. In den meisten Schadenersatzfällen sind mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander gegeben.
Im vorliegendem Sachverhalt sind die Ansprüche aus dem StVG oder im Zusammenhang mit Straftatbeständen
(aus dem StGB oder strafrechtlichen Nebengesetzen), insbesondere i.V.m. §
823 Abs. 2 BGB, nicht zu prüfen.
Eine weitere Anspruchsgrundlage ist § 826, vorsätzliche Schädigung. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen. In der praktischen Arbeit müssen alle erörtert werden.,
Als nächstes muss die Ursächlichkeit zwischen Handlung und Schaden überprüft werden.
Des Weiteren muss an sich noch die Rechtswidrigkeit geprüft werden. Diese ist im Regelfall gegeben, wenn jemand einem anderen durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden zufügt.
Es ist auch noch zu prüfen, welche Form von Verschulden (§ 276) vorliegt; z.B. ob Vorsatz gegeben ist.
Schließlich ist noch der Umfang des zu ersetzenden Schadens zu untersuchen.
Wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden hinsichtlich der Höhe des Schadens zur Last fällt, so ist diese Mitverschulden gem. § 254 durch Minderung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|