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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:20 Fr 26.09.2008 | Autor: | hasso |
Hallo,
ich bin mir beim Abtraktionsprinzip nicht so sicher und zwar:
Soweit ich Verstanden habe ist es beim Abtraktionsprinzip so, das fehler einer Ebene nicht auf ebenen einer anderen auswirken.
Beispielsweise:
Liegt ein Kaufvertrag nach § 433 vor das sich in ein Verpflichtungsgeschäft und ein Verfügungsgeschäft unterteilt.
Ist der verkäufer dazu verpflichtet die Ware mängelfrei zu übergeben und der Käufer ist verpflichtet den Verkäufer den preis dazu auszuhändigen.
deswegen nennt sich es auch Verpflichtungsgeschäft.
Verfügungsgeschäft:
Findet eine Übereignung stand, indem der Verkäufer die Ware übergibt so ist auch das Verfügungsgeschäft instande gekommen.
so und jetzt steht in Wikipedia:
Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass die Übereignung einer Sache (dingliches Erfüllungsgeschäft) auch dann wirksam, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) ungültig ist.
Das erworbene Eigentum fällt bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück. Der ursprüngliche Eigentümer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Eine Ausnahme besteht nur, wenn auch das Verfügungsgeschäft unter dem gleichen Fehler (z. B. Geschäftsunfähigkeit) leidet wie das Verpflichtungsgeschäft.
Wikipedia:
Der Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus resultierende Rechtssicherheit (gutgläubiger Erwerb). Bei der Weiterveräußerung kommt es nur darauf an, ob der Verkäufer Verfügungsmacht über den Gegenstand hat, seine Berechtigung zum Weiterverkauf ist grundsätzlich nicht beachtlich. Ohne das Prinzip müsste der Käufer jahrelang damit rechnen, eine gekaufte Sache bei einem unwirksamen Kaufvertrag zurückgeben zu müssen. A
Das heisst wenn A jemanden was ausleiht nehmen wir an das wär dann B und B hat Verfügungsmacht über den Geganstand könnte ein dritter Namens C ohne weiteres bei Gutgläubigen Erwerb das Geganstand kaufen und ich A hätte keine chance es zurückzu bekommen.
Weil...
Herausgabeanspruch nur bei nicht gutgläubiger Erwerb eines Gegenstands. Und bei Geschäftsunfähigkeit des Käufers. Gilt dann der § 812 Herausgabeanspruch BGB.
§ 812 Herausgabeanspruch:
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Das wär ja dann in diesembeispiel nicht der Fall weil er es ingutgläunigen Erwerb erwirbt.
Gruß hasso
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Hallo Hasso,
mir fehlen gerade die entsprechenden §§ zur Argumentation, aber meines Wissens nach sollte es sich so verhalten:
A leiht B etwas, also kommt zwischen ihnen sowas wie ein Leihvertrag zustande, der B das Besitzrecht zuspricht, A aber immer noch als Eigentümer der Sache gilt.
Wenn B jetzt dem C die Sache verkauft kann C davon ausgehen, das B nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der Sache ist, ihm also das Eigentum an der Sache überantworten kann (gutgläubiger Erwerb). Zwischen B und C könnte ein rechtsgültiger Vertrag zusandekommen.
Durch den Leihvertrag zwischen A und B kann A nach Ablauf der Leihfrist die Herausgabe von B verlangen, da B nach Ende der Frist nicht mehr zum Besitz berechtigt wäre. B hätte also nach Fristablauf ohne rechtlichen Grund (Leihvertrag beendet) besitz der Sache erlangt. Hier kannst du jetzt § 812 anbringen, denn B wäre zum Besitz nicht mehr berechtigt und müßte demnach die vormals geliehene Sache herausgeben, unabhängig davon, ob er sie noch besitzt oder schon verkauft hat. A könnte möglicher Weise Herausgabe verlangen.
Prinzipiell sollte sich A also an denjenigen wenden, mit dem er den Vertrag geschlossen hatte, und das war in dem Fall B. Wie dieser der Herausgabeforderung nachkommt ist ein anderes Thema. A kann aber nicht von C die Herausgabe fordern, da zwischen den beiden nie eine vertragliche Handlung stattgefunden hatte.
Gruß,
Tommy
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:22 Sa 27.09.2008 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
Abstraktionsprinzip
Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen trennt das deutsche Recht das Erfüllungsgeschäft vom Verpflichtungsgeschäft. Beispiel Autokauf: Als Erfüllungsgeschäft bezeichnet man hier die tatsächliche Übereignung des Kfz; als Verpflichtungsgeschäft den Kauf des Autos. Die Übereignung ist nach dem Abstraktionsprinzip auch dann noch wirksam, wenn beim Verpflichtungsgeschäft beispielsweise durch Formmangel ein Fehler vorliegt. Wie der Fehler rechtlich zu behandeln ist, ergibt sich dann aus anderen Vorschriften. Das Abtraktionsprinzip ist besonders wichtig für einen gutgläubigen Dritten, der vom fehlerhaften Verpflich- tungsgeschäft keine Kenntnis hat. Aufgrund der Trennung beider Rechtsgeschäfte erwirbt er - unter weiteren Voraussetzungen - trotzdem Eigentum am Auto.
Fundstelle
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:36 So 28.09.2008 | Autor: | hasso |
Danke euch beiden!!
mir sind nur 2 Begriffe nicht ganz klar und zwar
Veräußerer?
im Duden steht -> Ver|äu|ße|rer, der (Rechtsspr.): jmd., der etw. veräußert.
mittelbarer Besitz (mittelbarer?)
gruß hasso
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:32 So 28.09.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Hasso,
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> mir sind nur 2 Begriffe nicht ganz klar und zwar
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> Veräußerer?
> im Duden steht -> Ver|äu|ße|rer, der (Rechtsspr.): jmd.,
> der etw. veräußert.
>
Veräußerer ist Eigentümer der Sache.
Bei der Veräußerung wird das Eigentum an einer Sache vom Veräußerer im beiderseitigen Einvernehmen übergeben.
Veräußerer = Verkäufer
veräußern = verkaufen, anbieten, feilbieten
> mittelbarer Besitz (mittelbarer?)
>
>
Mittelbarer Besitz:
Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn ein Besitzer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache durch einen unmittelbaren Besitzmittler ausüben läßt (vgl. § 868 BGB).
Beispiel: Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:33 So 28.09.2008 | Autor: | hasso |
alles klar vielen dank.
gruß
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