Abgeltungssteuer < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:49 Mi 07.03.2012 | Autor: | Owen |
Aufgabe | In welchen Fällen wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht die Abgeltungssteuer angewandt? |
Hallo Leute,
die von mir oben formulierte Frage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt: Es gibt einige Fälle, in denen die Abgeltungssteuer nicht greift. Im §32d Abs.2 EStG sind diese Fälle aufgelistet. Es sind drei Stück:
1. Schuldner und Gläubiger sind sich nahestehende Personen
2. Der Gläubiger ist zu mindestens 10% an der KapG beteiligt.
3. Im Falle einer Back-to-Back Finanzierung.
So weit so gut. Nun steht aber im §32d Abs.2 Nr.1 EStG, dass diese drei Befreiungsfälle u.a. für Kapitalerträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 gelten, nicht jedoch für Kapitalerträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 1 (Dividenden). Bedeutet dies, dass bei einer Ausschüttung von Dividenden an einen nahestehenden Gesellschafter oder bei der Ausschüttung von Dividenden an einen mit mehr als 10% beteiligten Gesellschafter die obigen Befreiungsregeln nicht mehr greifen? Ich kann mich an eine Aufgabe erinnern, in der an einer GmbH je zur Hälfte eine natürliche Person und eine AG beteiligt waren. Bei der Ausschüttung einer Dividende musste die natürliche Person aber trotzdem Abgeltungssteuer zahlen, obwohl sie ein 50% (d.h. >10%) Gesellschafter war. Ich vermute, dass die natürliche Person deshalb die Abgeltungssteuer zahlen musste, weil sie eben Erträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 1 EStG erhielt und nicht etwas im Sinne der Nr. 4 oder Nr. 7. Bin ich da auf der richtigen Spur? Ich hoffe, dass mein Anliegen einigermaßen verständlich ist, ansonsten einfach noch mal nachfragen
Beste Grüße
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:28 Do 08.03.2012 | Autor: | Josef |
Hallo Owen,
> In welchen Fällen wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen
> nicht die Abgeltungssteuer angewandt?
>
> die von mir oben formulierte Frage bezieht sich auf
> folgenden Sachverhalt: Es gibt einige Fälle, in denen die
> Abgeltungssteuer nicht greift. Im §32d Abs.2 EStG sind
> diese Fälle aufgelistet.
> Es sind drei Stück:
>
> 1. Schuldner und Gläubiger sind sich nahestehende
> Personen
> 2. Der Gläubiger ist zu mindestens 10% an der KapG
> beteiligt.
> 3. Im Falle einer Back-to-Back Finanzierung.
>
> So weit so gut. Nun steht aber im §32d Abs.2 Nr.1 EStG,
> dass diese drei Befreiungsfälle u.a. für Kapitalerträge
> im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 gelten, nicht
> jedoch für Kapitalerträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr.
> 1 (Dividenden). Bedeutet dies, dass bei einer Ausschüttung
> von Dividenden an einen nahestehenden Gesellschafter oder
> bei der Ausschüttung von Dividenden an einen mit mehr als
> 10% beteiligten Gesellschafter die obigen Befreiungsregeln
> nicht mehr greifen? Ich kann mich an eine Aufgabe erinnern,
> in der an einer GmbH je zur Hälfte eine natürliche Person
> und eine AG beteiligt waren. Bei der Ausschüttung einer
> Dividende musste die natürliche Person aber trotzdem
> Abgeltungssteuer zahlen, obwohl sie ein 50% (d.h. >10%)
> Gesellschafter war. Ich vermute, dass die natürliche
> Person deshalb die Abgeltungssteuer zahlen musste, weil sie
> eben Erträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 1 EStG erhielt
> und nicht etwas im Sinne der Nr. 4 oder Nr. 7. Bin ich da
> auf der richtigen Spur?
"Werden typische stille Gesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) oder sonstige Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), hier insbesondere Gesellschafterdarlehen, zwischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften und einem zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner oder eine dem Anteilseigner nahe stehenden Person begründet, findet der gesonderte Steuersatz keine Anwendung (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG)." Quelle: Haufe-Verlag; Tz 917
siehe hierzu auch: "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer BMF vom 16.11.2010" abgedruckt in Anhang 19 II des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2010; Tz 134 ff.
Die Ausnahmen von der Abgeltungssteuer sind in dem Buch "Einkommen-Steuererklärung 2011/2012; Christoffel/Geiß; Haufe-Verlag; 21. Auflage, Seite 495 ff. schön erklärt.
Wie z.B.:
Zu Verwandtendarlehen:
"Nach § 32 d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG entfällt die Abgeltungssteuer bei Beteiligungen oder Kapitalüberlassungsverträgen zwischen einander nahe stehenden Personen, sowohl für die Erträge als auch für Veräußerungsgewinne."
"Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 kommt es nur dann zur Individualbesteuerung, soweit die Kapitalerträge beim Darlehensnehmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungssteuer."
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:24 Do 08.03.2012 | Autor: | Owen |
Hallo Josef,
danke für die Antwort
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:18 Do 08.03.2012 | Autor: | Josef |
Hallo Owen,
> Hallo Josef,
> danke für die Antwort
Gern geschehen!
Vielen Dank für deine Mitteilung!
Viele Grüße
Josef
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